Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:1. mehr lesen...
Der Landeshauptmann kann in Einzelfällen, wenn es aus besonderen Gründen zwingend notwendig ist, Ausnahmen von den Bestimmungen des § 15 Abs. 2 gewähren. mehr lesen...
Fährt ein Taxifahrzeug vom Standplatz ab, haben die übrigen Fahrzeuge aufzuschließen. An nicht aufgeschlossenen Fahrzeugen kann vorbeigefahren werden. mehr lesen...
Für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi besteht Beförderungspflichta) mehr lesen...
Die im Fahrdienst des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi tätigen Personen müssen ein gepflegtes Äußeres aufweisen. Das Tragen ausgesprochener Freizeitkleidung (Shorts, ärmellose Leibchen, Jogginganzüge u. dgl.) ist unzulässig. mehr lesen...
An einer vom Beifahrerplatz aus gut wahrnehmbaren Stelle und in einer die Sicherheitseinrichtungen nicht beeinträchtigenden Weise sind ersichtlich zu machen:a) mehr lesen...
Bei Taxifahrzeugen, die mit einer an eine Funkzentrale angeschlossenen Funkeinrichtung ausgestattet sind, muss ein Alarmsystem vorhanden sein, dessen Auslösung in der Funkzentrale erkennbar ist. mehr lesen...
LGBl Nr 61/1995LGBl Nr 118/1995LGBl Nr 91/2001LGBl Nr 113/2001LGBl Nr 7/2002LGBl Nr 88/2002 (DFB) LGBl Nr 44/2005 LGBl Nr 16/2006LGBl Nr 99/2006 LGBl Nr 84/2008BGBl II Nr 293/2009 (Aufhebung von Bestimmungen durch VfGH)LGBl Nr 71/2010LGBl Nr 51/2018LGBl Nr 30/2019LGBl Nr 13/2023 mehr lesen...