§ 27 Sbg. TMGBO

Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.9999
§ 27

Für das TaxigewerbePersonenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi besteht Beförderungspflicht

a)

innerhalb des Gebiets der Standortgemeinde und

b)

innerhalb des Tarifgebiets, für das durch Verordnung verbindliche Tarife festgelegt sind,

wenn nicht ein Ausschließungsgrund nach den §§ 7, 8 Abs 1 und 2, 9 oder 28 vorliegt. Eine Beförderungspflicht besteht weiter nicht, wenn im Einzelfall durch die Erfüllung eines Auftrages gegen eine sonstige Rechtsvorschrift verstoßen würde.

  1. a)

Stand vor dem 31.03.2023

In Kraft vom 01.04.2006 bis 31.03.2023
§ 27

Für das TaxigewerbePersonenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi besteht Beförderungspflicht

a)

innerhalb des Gebiets der Standortgemeinde und

b)

innerhalb des Tarifgebiets, für das durch Verordnung verbindliche Tarife festgelegt sind,

wenn nicht ein Ausschließungsgrund nach den §§ 7, 8 Abs 1 und 2, 9 oder 28 vorliegt. Eine Beförderungspflicht besteht weiter nicht, wenn im Einzelfall durch die Erfüllung eines Auftrages gegen eine sonstige Rechtsvorschrift verstoßen würde.

  1. a)

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