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Legende:
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(1) Das Auffahren und Bereithalten von Taxifahrzeugen ist nur innerhalb der Gemeinde des Standortes der Taxikonzession und nur mit jener Zahl an Kraftfahrzeugen zulässig, die in der Konzession für diesen Standort festgelegt ist. Die eingesetzten Taxifahrzeuge sind so zu kennzeichnen, dass daraus der Standort der Taxikonzession eindeutig und leicht feststellbar hervorgeht. Die Anbringung von mehr als einem solchen Kennzeichen an einem Fahrzeug ist unzulässig. Die Anbringung hat so zu erfolgen, dass ein wiederholtes Wechseln dieses Kennzeichens unmöglich ist.
(2) Außerhalb der Standortgemeinde dürfen Fahrgäste nur aufgenommen werden, wenn der Fahrtauftrag innerhalb der Standortgemeinde entgegengenommen wurde.
(1) Das Auffahren und Bereithalten von Taxifahrzeugen ist nur innerhalb der Gemeinde des Standortes der Taxikonzession und nur mit jener Zahl an Kraftfahrzeugen zulässig, die in der Konzession für diesen Standort festgelegt ist. Die eingesetzten Taxifahrzeuge sind so zu kennzeichnen, dass daraus der Standort der Taxikonzession eindeutig und leicht feststellbar hervorgeht. Die Anbringung von mehr als einem solchen Kennzeichen an einem Fahrzeug ist unzulässig. Die Anbringung hat so zu erfolgen, dass ein wiederholtes Wechseln dieses Kennzeichens unmöglich ist.
(2) Außerhalb der Standortgemeinde dürfen Fahrgäste nur aufgenommen werden, wenn der Fahrtauftrag innerhalb der Standortgemeinde entgegengenommen wurde.