Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Das Dachschild gemäß Abs. 1 muß mit gelbem Licht von innen ausreichend beleuchtbar sein. Die Beleuchtung darf nicht blenden. Bei Dunkelheit und schlechter Sicht muß das Dachschild beleuchtet sein. Die Beleuchtung ist bei besetztem Wagen abzuschalten.
(3) (Anm: aufgehoben durch BGBl Nr 293/2009).
(4) Die Kennzeichnungen gemäß Abs 1 dürfen durch andere Aufschriften oder Bemalungen nicht beeinträchtigt werden.
(2) Das Dachschild gemäß Abs. 1 muß mit gelbem Licht von innen ausreichend beleuchtbar sein. Die Beleuchtung darf nicht blenden. Bei Dunkelheit und schlechter Sicht muß das Dachschild beleuchtet sein. Die Beleuchtung ist bei besetztem Wagen abzuschalten.
(3) (Anm: aufgehoben durch BGBl Nr 293/2009).
(4) Die Kennzeichnungen gemäß Abs 1 dürfen durch andere Aufschriften oder Bemalungen nicht beeinträchtigt werden.