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(1) Die im Taxigewerbe verwendeten Kraftfahrzeuge (Taxifahrzeuge) müssen mit mindestens vier Türen ausgestattet sein und dem Fahrgast einen bequemen Ein- und Ausstieg ermöglichen. Anstelle zweier Türen genügt eine Schiebetüre an der rechten Fahrzeugseite.
(2) Die im Taxigewerbe verwendeten Kraftfahrzeuge haben folgende Mindestmaße aufzuweisen:
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(3) Für die im Abs. 2 angeführten Maße sind ausschließlich die im Typenschein angegebenen Maße beachtlich.
(1) Die im Taxigewerbe verwendeten Kraftfahrzeuge (Taxifahrzeuge) müssen mit mindestens vier Türen ausgestattet sein und dem Fahrgast einen bequemen Ein- und Ausstieg ermöglichen. Anstelle zweier Türen genügt eine Schiebetüre an der rechten Fahrzeugseite.
(2) Die im Taxigewerbe verwendeten Kraftfahrzeuge haben folgende Mindestmaße aufzuweisen:
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(3) Für die im Abs. 2 angeführten Maße sind ausschließlich die im Typenschein angegebenen Maße beachtlich.