§ 19 Sbg. TMGBO

Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.9999
§ 19

Für die Mitnahme von mindestens 75 kg üblichen Reisegepäcks muß ein geeigneter Platz vorhanden sein.

Stand vor dem 31.03.2023

In Kraft vom 01.05.1994 bis 31.03.2023
§ 19

Für die Mitnahme von mindestens 75 kg üblichen Reisegepäcks muß ein geeigneter Platz vorhanden sein.

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