§ 32 Sbg. TMGBO

Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.9999
§ 32

(1) Der Taxilenker hat so viel Wechselgeld mit sich zu führen, daß er auf eine Geldnote von 50 €, die ihm zur Bezahlung des Fahrpreises übergeben wird, herausgeben kann.

(2) Der Taxilenker hat dem Fahrgast auf dessen Verlangen eine ordnungsgemäße Quittung über den geleisteten Beförderungspreis auszufolgen, auf der auch das behördliche Kennzeichen des Taxifahrzeuges anzuführen ist.

Stand vor dem 31.03.2023

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.03.2023
§ 32

(1) Der Taxilenker hat so viel Wechselgeld mit sich zu führen, daß er auf eine Geldnote von 50 €, die ihm zur Bezahlung des Fahrpreises übergeben wird, herausgeben kann.

(2) Der Taxilenker hat dem Fahrgast auf dessen Verlangen eine ordnungsgemäße Quittung über den geleisteten Beförderungspreis auszufolgen, auf der auch das behördliche Kennzeichen des Taxifahrzeuges anzuführen ist.

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