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Taxifahrzeuge müssen mit einer vom Lenkerplatz aus einschaltbaren Anlage zur Abgabe von deutlich wahrnehmbaren optischen und akustischen Notzeichen ausgestattet sein. Bei Taxifahrzeugen, die mit einer an eine Funkzentrale angeschlossenen Funkeinrichtung ausgestattet sind, muss ein zweites Alarmsystem vorhanden sein, dessen Auslösung in der Funkzentrale erkennbar ist.
Taxifahrzeuge müssen mit einer vom Lenkerplatz aus einschaltbaren Anlage zur Abgabe von deutlich wahrnehmbaren optischen und akustischen Notzeichen ausgestattet sein. Bei Taxifahrzeugen, die mit einer an eine Funkzentrale angeschlossenen Funkeinrichtung ausgestattet sind, muss ein zweites Alarmsystem vorhanden sein, dessen Auslösung in der Funkzentrale erkennbar ist.