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(1) Taxifahrzeuge sind mit einem beleuchtbaren und nach den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes geeichten Fahrpreisanzeiger auszustatten, wenn für die Gemeinde des Standorts der Taxikonzession ein verbindlicher Tarif (§ 14 Abs 1 GelVerkG) festgelegt ist.
(2) Die Anbringung eines Fahrpreisanzeigers in Taxifahrzeugen ist unzulässig, wenn für die Gemeinde des Standorts der Taxikonzession kein verbindlicher Tarif (§ 14 Abs 1 GelVerkG) festgelegt ist.
(1) Taxifahrzeuge sind mit einem beleuchtbaren und nach den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes geeichten Fahrpreisanzeiger auszustatten, wenn für die Gemeinde des Standorts der Taxikonzession ein verbindlicher Tarif (§ 14 Abs 1 GelVerkG) festgelegt ist.
(2) Die Anbringung eines Fahrpreisanzeigers in Taxifahrzeugen ist unzulässig, wenn für die Gemeinde des Standorts der Taxikonzession kein verbindlicher Tarif (§ 14 Abs 1 GelVerkG) festgelegt ist.