Gesamte Rechtsvorschrift ZustV

Zulassungsstellenverordnung

ZustV
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Stand der Gesetzesgebung: 27.09.2023

§ 1 ZustV


(1) Die Zulassungsstelle muß alle gemäß § 40a Abs. 5 KFG 1967 übertragenen Aufgaben in gleicher Art und Weise wie eine Behörde auf Dauer erfüllen können.

(2) Die Zulassungsstelle muß jedenfalls in der Lage sein, alle anfallenden Geschäftsfälle ohne unnötigen Aufschub bewältigen zu können.

(3) Im Ermächtigungsbescheid ist jeweils auch der Zeitpunkt festzulegen, ab dem die einzelnen Zulassungsstellen ihre Tätigkeit aufzunehmen haben.

§ 2 ZustV


(1) Die Zulassungsstelle muß über Räumlichkeiten in Gebäuden verfügen, die eine Abwicklung der übertragenen Aufgaben ermöglichen. Eine räumliche Trennung zum sonstigen Geschäftsbetrieb der Versicherung (Kundenbüro) ist nicht erforderlich. Eine räumliche Trennung zum Geschäftsbetrieb anderer gewerblicher oder nicht gewerblicher Tätigkeiten muß aber sichergestellt sein.

(2) Die Zulassungsstelle muß über die entsprechenden Anlagen zur elektronischen Datenverarbeitung verfügen, die zur Abwicklung der übertragenen Aufgaben und zur Datenübermittlung erforderlich sind. Für die Ausstellung der amtlichen Dokumente muß weiters ein geeigneter Drucker vorhanden sein.

(3) Amtliche Dokumente, wie insbesondere Kennzeichentafeln, Begutachtungsplaketten und Zulassungsbescheinigungen, müssen stets vor dem Zugriff Unbefugter geschützt aufbewahrt werden. Insbesondere außerhalb der Öffnungszeiten müssen Kennzeichentafeln, Begutachtungsplaketten, Zulassungsbescheinigungen sowie der oder die Zulassungsstellenstempel sicher aufbewahrt werden.

(4) Im Ermächtigungsbescheid gemäß § 40a Abs. 4 KFG 1967 ist der Standort der Zulassungsstelle anzuführen. Weitere Zulassungsstellen bzw. eine Standortverlegung einer bereits bestehenden Zulassungsstelle an eine neue Adresse dürfen erst nach Anzeige an den Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Zulassungsstelle eingerichtet werden soll, und deren Überprüfung eröffnet werden. Der Landeshauptmann hat den Ermächtigungsbescheid entsprechend zu ergänzen.

§ 3 ZustV


(1) Die Zulassungsstelle muß über geeignetes, für die Abwicklung der übertragenen Aufgaben entsprechend geschultes Personal in ausreichender Anzahl verfügen, damit eine reibungslose Abwicklung der übertragenen Aufgaben gewährleistet ist. Die Schulungen müssen insbesondere den 4. Abschnitt des Kraftfahrgesetzes sowie mit diesen Bestimmungen in Zusammenhang stehende Rechtsbereiche betreffen. Der Nachweis über die absolvierten Schulungen ist durch eine Bestätigung des Versicherers zu erbringen.

(2) Das Personal muss hauptberuflich bei dem ermächtigten Versicherer oder einem anderen ermächtigten Versicherer angestellt sein oder aus einem Personalpool der Versicherungsholding stammen. Es muss eine strikte Trennung zum Geschäftsbetrieb anderer gewerblicher oder nicht gewerblicher Tätigkeiten sichergestellt sein.

§ 4 ZustV


(1) Die gemäß § 40a Abs. 4 KFG 1967 namhaft zu machende verantwortliche natürliche Person muß unbescholten und vertrauenswürdig (verläßlich) sein und die nötigen Fachkenntnisse zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben haben, wie insbesondere spezielle Kenntnisse des 4. Abschnittes des Kraftfahrgesetzes sowie weiterer Rechtsbereiche, die damit in Zusammenhang stehen. Diese Fachkenntnisse müssen durch eine ausreichende Tätigkeit im Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung oder durch entsprechende Schulungen erworben worden sein. Jeder Wechsel der verantwortlichen Person ist dem Landeshauptmann unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die verantwortliche Person muß in der Lage sein, die Anordnungen der Behörde erfüllen zu können.

(3) Die verantwortliche Person muss hauptberuflich bei dem ermächtigten Versicherer oder einem anderen ermächtigten Versicherer angestellt sein oder aus einem Personalpool der Versicherungsholding stammen. Es muss eine strikte Trennung zum Geschäftsbetrieb anderer gewerblicher oder nicht gewerblicher Tätigkeiten sichergestellt sein.

(4) Die verantwortliche Person kann innerhalb eines Bundeslandes auch für mehrere Behörden namhaft gemacht werden. Eine Namhaftmachung ist auch gegenüber dem jeweils zuständigen Landeshauptmann in mehreren Bundesländern möglich. Innerhalb eines Bundeslandes können auch mehrere Personen als verantwortliche natürliche Person namhaft gemacht werden. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass nicht mehrere Personen für dieselbe Zulassungsstelle namhaft gemacht werden.

§ 5 ZustV


Die Zulassungsstellen sind in einer von außen gut erkennbaren Weise mit einer gelben, RAL Farbton 1023 (Verkehrsgelb) oder Pantone Farbton 109 C, jeweils dem Muster der Anlage 1 entsprechenden Tafel oder innerhalb der Zulassungsstelle an einem Schau- oder Außenfenster angebrachten Folie zu kennzeichnen. Auf dieser Tafel/Folie ist auf einem weißen, rechteckigen Feld der Name der Versicherung anzugeben. In diesem Feld kann auch ein bildliches Firmenzeichen der Versicherung wiedergegeben werden. Auf dieser Tafel/Folie oder auf einer gelben Zusatztafel/Zusatzfolie ist anzugeben, für welche Behörde oder Behörden die Zulassungsstelle tätig wird.

§ 6 ZustV


(1) Die Datenerfassung und Formatierung hat nach einem einheitlichen, auf Basis des Datenträgeraustauschmodelles der zentralen Zulassungsevidenz des Bundesministers für Inneres entwickelten und vom Bundesminister für Inneres und vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten EDV-Systems hinsichtlich der Datenerfassung, Formatierung und eventueller Korrektur zu erfolgen.

(2) Sofern bei einer Anmeldung bereits in der Zulassungsevidenz hinsichtlich eines bestimmten Fahrzeuges elektronisch gespeicherte Fahrzeugdaten übernommen werden, sind diese vollständig zu übernehmen und gegebenenfalls zu korrigieren. Eine Ergänzung fehlender Daten hat ausschließlich anhand des Datenblattes sowie etwaiger behördlicher Eintragungen im Genehmigungsdokument zu erfolgen. Sofern kein Datenblatt zur Verfügung steht und in sonstigen Zulassungsfällen – außer im Fall einer neuerlichen Anmeldung – sind die gespeicherten Daten ungeprüft und im gespeicherten Umfang zu übernehmen. Können im Feld A 17 Auflagen/A 18 Behördliche Eintragungen der Zulassungsbescheinigung nicht alle Daten eingetragen werden, kann ein Beiblatt verwendet werden. Das Mitführen dieses Beiblatts ist im Feld A 17 Auflagen/A 18 Behördliche Eintragungen der Zulassungsbescheinigung als Auflage anzuführen.

§ 7 ZustV


(1) Die im Zuge der Durchführung der übertragenen Aufgaben aufgenommenen Daten gemäß § 47 Abs. 4 KFG 1967 sind von der Zulassungsstelle online im Wege der Datenfernverarbeitung der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer zu übermitteln. Diese Gemeinschaftseinrichtung speichert die Daten in einer Zulassungsevidenz. Zulassungsstellen anderer Versicherer haben zum Zwecke der Abmeldung eines Fahrzeuges oder der Vornahme von Änderungen Zugriff auf diese Daten.

(2) Von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer sind diese Daten über die Statistik Österreich als Dienstleister oder online an die zentrale Zulassungsevidenz des Bundesministers für Inneres und die jeweils in Frage kommenden Daten an die Behörden (Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeibehörden), für die die Zulassungsstellen jeweils tätig geworden sind, weiterzuleiten. Eine Weiterleitung der Daten an die Behörden ist aber nicht erforderlich, wenn die Behörden mit der Zulassungsevidenz der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer verbunden sind und auf die sie betreffenden Daten zugreifen können.

(3) Von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer sind diese Daten gemäß § 47 Abs. 1a KFG 1967 von Amts wegen periodisch den Finanzbehörden und der Statistik Österreich zu übermitteln, sofern diese Daten für Zwecke der Einhebung der Kraftfahrzeugsteuer oder der Bundesstatistik notwendig sind.

(4) Von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer sind diese Daten über die Statistik Österreich als Dienstleister den zuständigen Anforderungsbehörden im Sinne des § 31 des Militärbefugnisgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2000, auf deren Verlangen zu übermitteln, sofern diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für eine Anforderung von Leistungen bilden.

§ 7a ZustV


(1) Vorzulegende Dokumente sind grundsätzlich im Original beizubringen, wobei die Vorlage einer Kopie des Gewerbescheines, des Auszuges aus dem Gewerberegister oder des Datenauszuges aus der Genehmigungsdatenbank als ausreichend anerkannt wird. Leasing-, Kammer- oder Versicherungsbestätigungen und Prüfgutachten gemäß § 57a KFG 1967, die vom Aussteller per Fax oder Mailübermittlung direkt an die Zulassungsstelle übermittelt werden, gelten ebenfalls als Originaldokumente. Mit Zustimmung des Leasingnehmers kann die Leasingbestätigung vom ausstellenden Unternehmen auch in elektronischer Form übermittelt werden.

(2) Folgendes ist bei der Antragstellung zu beachten:

1.

Nachweis der Identität: Sofern der Antragsteller bzw. eine bevollmächtigte Person der den Zulassungsfall bearbeitenden Person nicht persönlich namentlich bekannt ist, haben der Antragsteller bzw. eine bevollmächtigte Person ihre Identität mittels eines amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen.

2.

Vollmacht: Sollte der Antragsteller nicht persönlich erscheinen, hat der Bevollmächtigte eine auf seinen Namen lautende schriftliche Vollmacht vorzulegen. Eine Vollmacht ist nicht erforderlich bei der Abmeldung des Fahrzeuges bei Besitzwechsel, sowie bei der Bestellung von Kennzeichentafeln. Berufsmäßige Parteienvertreter können jedoch unter Berufung auf die ihnen erteilte Vollmacht tätig werden.

Bedient sich der Antragsteller eines Vertreters, so ist eine Ablichtung der Vollmacht zum Akt zu nehmen. Eine Vollmacht muss zumindest den Namen und die Unterschrift des Vollmachtgebers enthalten; die Unterschrift kann auch mittels eines elektronischen Hilfsmittels geleistet werden, sofern es sich um eine qualifizierte elektronische Signatur oder eigenhändige Unterschrift handelt (e-pad).

3.

Besitznachweis: Als Antragslegitimation gemäß § 37 Abs. 2 KFG 1967 und § 46 KFG 1967 gilt alternativ:

a)

Eintragung des Eigentümers im Typenschein oder im Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank bei einem Neufahrzeug,

b)

persönliche Erklärung des Vorbesitzers bei der Zulassungsstelle, worüber ein schriftlicher Vermerk aufzunehmen ist,

c)

Rechnung, sofern der Name des Käufers daraus hervorgeht,

d)

Kaufvertrag, sofern der Name des Käufers daraus hervorgeht,

e)

Verkaufsbestätigung, sofern der Name des Käufers daraus hervorgeht,

f)

Schenkungsvertrag,

g)

gerichtliches Urteil,

h)

gerichtlicher Beschluss,

i)

Einantwortungsurkunde,

j)

Zustimmungserklärung des zur Vertretung des Nachlass Berufenen,

k)

Zuschlag bei Versteigerung,

l)

Einbringungsvertrag,

m)

Leasingbestätigung,

n)

Benützungsüberlassungserklärung.

4.

Beglaubigung: Wenn keine begründeten Bedenken hinsichtlich der Echtheit der Urkunden bestehen, ist eine Beglaubigung nicht erforderlich. Falls bei der Antragstellung auf Zulassung Bedenken bestehen, gelten alternativ jedenfalls zur Glaubhaftmachung der Echtheit der Unterschriften:

a)

Beglaubigung durch Gericht oder Notar,

b)

Bestätigung durch Behörde,

c)

Bestätigung durch ÖAMTC oder ARBÖ,

d)

Vermittlungsstampiglie eines KFZ-Händlers.

5.

Nachweis der örtlichen Zuständigkeit bei:

5.1

Natürlichen Personen

Als Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gilt die Abfrage beim Zentralen Melderegister, wobei die Kosten dieser Anfrage an den Antragsteller weiterverrechnet werden. Im Falle eines technischen Ausfalles des Zentralen Melderegisters, gilt die vom Antragsteller bekanntgegebene Adresse.

5.2.

Personen mit Legitimationskarten des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, die nicht österreichische Staatsbürger sind

Als Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gilt:

Adresse laut Angabe des Antragstellers.

5.3.

Freiberuflich Tätigen für den Standort

Die Zulassung eines Fahrzeuges auf eine Büro-, Ordinations- oder Geschäftsadresse einer natürlichen Person ist möglich, wenn der Standort durch eine Bestätigung der jeweiligen Kammer bzw. durch ein Konzessionsdekret nachgewiesen wird.

5.4.

Juristischen Personen (zB AG, GmbH) für den Sitz

Als Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gelten alternativ:

a)

Gewerbeschein oder Auszug aus dem Gewerberegister

b)

Auszug aus dem Firmenbuch.

c)

Abfrage beim GewerbeInformationssystemAustria (GISA)

5.5.

Sonstigen als juristische Person anzumeldenden Antragstellern

a)

Personengesellschaften (zB OG, KG), eingetragene Unternehmer

Als Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gelten alternativ:

aa)

Gewerbeschein oder Auszug aus dem Gewerberegister

bb)

Auszug aus dem Firmenbuch.

cc)

Abfrage beim GewerbeInformationssystemAustria (GISA)

b)

Gebietskörperschaften, öffentlich-rechtliche Körperschaften

Als Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gilt:

Bestätigung des vertretungsbefugten Organs.

c)

Vereine

Als Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gelten alternativ:

aa)

ein inhaltlich aktueller Vereinsregisterauszug oder

bb)

Abfrage beim Zentralen Vereinsregister.

6.

Bei der beabsichtigten Verwendungsbestimmung im Rahmen des Schaustellergewerbes, ist ein Nachweis über die entsprechende Gewerbeberechtigung vorzulegen.

7.

Bei der Zulassung vorzulegende Unterlagen gemäß § 37 Abs. 2 KFG 1967:

a)

Zu § 37 Abs. 2 lit. a KFG 1967:

Bei der erstmaligen Zulassung ist ein entsprechender Genehmigungsnachweis für das Fahrzeug vorzulegen (Typenschein bei Fahrzeugen mit nationaler Typengenehmigung, gültige Übereinstimmungsbescheinigung oder Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank bei Fahrzeugen mit EG-Betriebserlaubnis, Bescheid über die Einzelgenehmigung bei einzeln genehmigten Fahrzeugen), bei Fahrzeugen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren, zusätzlich – sofern vorhanden – die Zulassungsbescheinigung im Sinne der Richtlinie 1999/37/EG in der geltenden Fassung;

bei neuerlicher Zulassung ist das bei der letzten Zulassung hergestellte Fahrzeug-Genehmigungsdokument vorzulegen;

b)

Zu § 37 Abs. 2 lit. b KFG 1967

Eine Versicherungsbestätigung kann im Original, per Fax oder mittels Mailübermittlung einzeln vorgelegt werden oder im Zulassungsantrag integriert sein. Bei der Anmeldung eines Fahrzeuges zu einem Wechselkennzeichen ist für alle aufrechten Fahrzeuge eine gültige Versicherungsbestätigung desselben Versicherers (in einem gemeinsamen Dokument oder in Einzeldokumenten) vorzulegen.

c)

Zu § 37 Abs. 2 lit. c KFG 1967: Wenn ein Antrag auf Zulassung eines Fahrzeuges unter der Verwendungsbestimmung 20, 22, 25 oder 29 gestellt wird, so ist eine Bestätigung der zuständigen gesetzlichen Interessensvertretung vorzulegen. Vorfragen dazu sind nicht von den Zulassungsstellen zu beurteilen.

d)

Zu § 37 Abs. 2 lit. d und e KFG 1967:

Bei der Zulassung eines Fahrzeuges für Diplomaten ist eine Bestätigung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten über die völkerrechtliche Steuerbefreiung vorzulegen.

e)

Zu § 37 Abs. 2 lit. h KFG 1967

Bei Fahrzeugen die der wiederkehrenden Begutachtung unterliegen, ist ein gültiges, positives Prüfgutachten (Prüfergebnis: „Das Fahrzeug entspricht den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit.“) vorzulegen, sofern bereits eine wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist und sofern das Gutachten noch nicht in der Begutachtungsplakettendatenbank gemäß § 57c KFG 1967 gespeichert ist, wobei die Toleranzfrist gemäß § 57a Abs. 3 KFG 1967 jedenfalls zu berücksichtigen ist.

(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 131/2007)

9.

Als Nachweis des Verlustes oder Diebstahls von Kennzeichentafeln gilt eine Bestätigung einer inländischen Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes und zwar auch dann, wenn der Verlust oder Diebstahl im Ausland erfolgt ist. Bei Verlust des Zulassungsscheines oder von Teil I oder Teil II der Zulassungsbescheinigung ist eine Erklärung gegenüber der Zulassungsstelle über den Verlust ausreichend.

§ 8 ZustV


(1) Über die übertragenen Tätigkeiten haben die Zulassungsstellen Akten anzulegen und den Vorgang zu dokumentieren. Die Aktenführung kann sowohl elektronisch als auch in Papierform erfolgen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Archivierung in der Zulassungsstelle selbst erfolgt. Es ist jedoch sicherzustellen, dass ein Akt bei Bedarf binnen drei Arbeitstagen in Papierform vor Ort rekonstruiert werden kann. Bei elektronisch gespeicherten Akten dürfen die Papierunterlagen sofort vernichtet werden.

In die Zulassungsakten sind jedenfalls folgende Unterlagen aufzunehmen:

1.

Antragsformular,

2.

Versicherungsbestätigung,

3.

die je nach Fallkonstellation erforderlichen Bestätigungen gemäß § 37 Abs. 2 lit. c bis h KFG 1967 (grundsätzlich in Kopie),

4.

Vollmacht (grundsätzlich in Kopie),

5.

Kopie des Nachweises gemäß § 7a Abs. 2 Z 6.

(2) Fahrzeuge, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren und erstmals in Österreich zugelassen werden, sind in einer Liste zu vermerken. Die Zulassungsbescheinigung im Sinne der Richtlinie 1999/37/EG ist – sofern vorhanden – einzuziehen und zum Akt zu nehmen.

(3) Bei der Zuweisung eines Kennzeichens nach Diebstahl oder Verlust der Kennzeichentafel ist die diesbezügliche Bestätigung einer inländischen Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes einzuziehen und zum Akt zu nehmen. Bei der Vorlage einer Verlustbestätigung oder einer Diebstahlsanzeigenbestätigung im Original oder in Kopie, welche sich auf mehrere Dokumente (wie zB Führerschein, Pass, Zulassungsschein,…) bezieht, ist auf der Bestätigung der Vermerk „Duplikat-Zulassungsbescheinigung ausgestellt am xx. xx. xxxx“ mit dem Zulassungsstellenstempel zu bestätigen und dem Antragsteller wieder auszufolgen. Eine Kopie dieser Verlustbestätigung bzw. Diebstahlsanzeigenbestätigung ist zum Akt zu nehmen. Wird der Zulassungsstelle lediglich eine Erklärung über den Verlust des Zulassungsscheines oder von Teil I oder Teil II der Zulassungsbescheinigung abgegeben, so ist diese Erklärung zum Akt zu nehmen. Ebenso sind Anträge samt den erforderlichen Erklärungen im Sinne des § 13a Abs. 2 zum Akt zu nehmen.

(4) Andere als in den Absätzen 1 bis 3 genannten Unterlagen sind nicht zum Akt zu nehmen. Die Rekonstruktion eines Aktes in Papierform muss jedenfalls bis zu sieben Jahre nach dem Anlassfall möglich sein.

(5) Die Ausgabe der Kennzeichentafeln mit Probefahrtkennzeichen ist unter Angabe der Anzahl der ausgefolgten Kennzeichentafeln ebenso auf der Probefahrtbewilligung zu vermerken wie alle weiteren Vorgänge im Rahmen einer Probefahrtbewilligung und mit Zulassungsstellenstempel und Unterschrift zu bestätigen.

§ 9 ZustV


Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer hat den Zulassungsstellen eine Identitätsnummer (Zulassungsstellennummer), aus der das Bundesland, die Behörde, für die die Zulassungsstelle tätig wird, der ermächtigte Versicherer, der die Zulassungsstelle eingerichtet hat, und die jeweilige Zulassungsstelle erkennbar sind, zuzuweisen.

§ 10 ZustV


(1) Für die Vornahme von Bestätigungen der von der Ermächtigung umfaßten Tätigkeiten (wie insbesondere Bestätigung der Zulassung oder Abmeldung im Genehmigungsdokument) ist ein Zulassungsstellenstempel gemäß der Anlage 2 mit der zugewiesenen Zulassungsstellennummer zu verwenden. Die Angabe des Namens der Versicherung auf dem Stempel ist nicht zwingend erforderlich. Weiters muß jede Tätigkeit der Zulassungsstelle durch Unterschrift des Personals bestätigt werden.

(2) Jede Zulassungsstelle muß über eine für die anfallenden Geschäftsfälle ausreichende Anzahl von Zulassungsstellenstempeln verfügen. Der Landeshauptmann ist über die Anzahl der in der Zulassungsstelle vorhandenen Zulassungsstellenstempel zu informieren.

(3) Im Falle der Zurücklegung oder des Widerrufes der Ermächtigung sind der oder die Zulassungsstellenstempel unverzüglich dem Landeshauptmann abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

§ 11 ZustV


Die Zulassungsstelle hat die benötigten Kennzeichentafeln direkt bei den ermächtigten Kennzeichentafelherstellern abzurufen. Über die ausgegebenen Kennzeichentafeln hat die Zulassungsstelle genaue Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 12 ZustV


(1) Anträge auf Zulassung, auf vorübergehende Zulassung oder auf Erteilung von Bewilligungen zur Durchführung von Überstellungsfahrten von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Anträge auf Ausgabe von Kennzeichentafeln für eingeschränkte Zulassung oder für Probefahrten sind bei den Zulassungsstellen mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 3 einzubringen (der Andruck des QR-Codes ist optional). Der Antragsteller hat durch Unterschrift die Richtigkeit der Angaben des Formblattes zu bestätigen. Die Unterschrift kann auch mittels eines elektronischen Hilfsmittels geleistet werden, sofern es sich um eine qualifizierte elektronische Signatur oder eigenhändige Unterschrift handelt (e-pad). Dies gilt für alle Anträge im Rahmen der Tätigkeiten der Zulassungsstellen. Solcherart unterschriebene Antragsformulare können elektronisch in den Zulassungsakt übernommen werden und müssen nicht ausgedruckt werden, sofern ein Ausdruck nicht aus anderen Gründen erforderlich oder vom Antragsteller gewünscht ist.

(2) Auf dem Antragsformular gemäß Abs. 1 ist auch die Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges unter Angabe der Kennziffer im Sinne der Anlage 4 abzugeben. Es sind auch Kombinationen von Verwendungsbestimmungen zulässig, sofern diese einander nicht ausschließen. Nicht zulässig sind jedenfalls die Angabe der Kennziffer 01 (zu keiner besonderen Verwendung bestimmt) mit einer anderen Kennziffer.

(3) Die Abmeldung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers ist bei den Zulassungsstellen mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 5 einzubringen (der Andruck des QR-Codes ist optional). Der Antragsteller hat durch Unterschrift die Richtigkeit der Angaben des Formblattes zu bestätigen. Die Unterschrift kann auch mittels eines elektronischen Hilfsmittels geleistet werden, sofern es sich um eine qualifizierte elektronische Signatur oder eigenhändige Unterschrift handelt (e-pad).

(4) Die Formblätter gemäß Abs. 1 und 3 sind auch bei den den Behörden vorbehaltenen Verfahren zu verwenden.

§ 13 ZustV


  1. (1)Absatz einsDie von den Zulassungsstellen ausgestellte Zulassungsbescheinigung entspricht funktionell dem bisherigen Zulassungsschein. Die Zulassungsbescheinigung hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 6 zu entsprechen; ihre Farbe ist gelb, wobei auf der Außenseite jeweils der untere Bereich bei Teil I rot und bei Teil II blau gefärbt ist; ihre Gesamtabmessungen haben zu betragen: zu entsprechen; ihre Farbe ist gelb, wobei auf der Außenseite jeweils der untere Bereich bei Teil römisch eins rot und bei Teil römisch II blau gefärbt ist; ihre Gesamtabmessungen haben zu betragen:
    1. 1.Ziffer einsZulassungsbescheinigung Teil IHöhe 105 mmBreite 297 mm
    2. 2.Ziffer 2Zulassungsbescheinigung Teil IIHöhe 105 mmBreite 223 mm.
  1. (1a)Absatz eins aDie Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat, welche funktionell der Zulassungsbescheinigung Teil I im Papierformat entspricht (§ 41a Abs. 1 KFG 1967), hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlagen 7 und 7a zu entsprechen. Die äußeren Merkmale richten sich nach den ISO-Normen 7810 und 7816-1, sowie nach den Vorgaben der Richtlinie 2003/127/EG, ABl. Nr. L 10 vom 16. Jänner 2004. Das Trägermaterial hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu beinhalten:Die Zulassungsbescheinigung Teil römisch eins im Chipkartenformat, welche funktionell der Zulassungsbescheinigung Teil römisch eins im Papierformat entspricht (Paragraph 41 a, Absatz eins, KFG 1967), hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlagen 7 und 7a zu entsprechen. Die äußeren Merkmale richten sich nach den ISO-Normen 7810 und 7816-1, sowie nach den Vorgaben der Richtlinie 2003/127/EG, ABl. Nr. L 10 vom 16. Jänner 2004. Das Trägermaterial hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu beinhalten:
    1. 1.Ziffer einsKartenmaterial Polycarbonat
    2. 2.Ziffer 2Sicherheitsuntergrundmuster unter Verwendung von Guillochendruck und Mikroschriften
    3. 3.Ziffer 3Innen liegender Hologrammstreifen auf der Vorderseite
    4. 4.Ziffer 4Optisch variable Komponente (OVI) auf der Rückseite
    5. 5.Ziffer 5Verwendung von Lasergravur zur Personalisierung
    6. 6.Ziffer 6Hochprägung der Kartenoberfläche auf der Vorderseite
    7. 7.Ziffer 7Taktile Laserung auf der Vorderseite
    8. 8.Ziffer 8Irisdruck von UV-Fluoreszenzfarben.

Im Falle der Beantragung einer Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat erhält der Antragsteller ein Merkblatt ausgehändigt, in welchem unter anderem über Datenkorrekturmöglichkeit, Fristen und Gültigkeit in Bezug auf die Zulassungsbescheinigung im Chipkartenformat informiert wird. Die Höhe des Kostenersatzes für die Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat beträgt 28,10 Euro, wobei davon 25,10 Euro dem Produzenten gebühren.Im Falle der Beantragung einer Zulassungsbescheinigung Teil römisch eins im Chipkartenformat erhält der Antragsteller ein Merkblatt ausgehändigt, in welchem unter anderem über Datenkorrekturmöglichkeit, Fristen und Gültigkeit in Bezug auf die Zulassungsbescheinigung im Chipkartenformat informiert wird. Die Höhe des Kostenersatzes für die Zulassungsbescheinigung Teil römisch eins im Chipkartenformat beträgt 28,10 Euro, wobei davon 25,10 Euro dem Produzenten gebühren.

  1. (2)Absatz 2Die Zulassungsbescheinigung besteht aus einem Teil I und einem Teil II. Die Auflagen und behördlichen Eintragungen sind nur im Teil I enthalten. Lediglich Teil I der Zulassungsbescheinigung ist auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.Die Zulassungsbescheinigung besteht aus einem Teil römisch eins und einem Teil römisch II. Die Auflagen und behördlichen Eintragungen sind nur im Teil römisch eins enthalten. Lediglich Teil römisch eins der Zulassungsbescheinigung ist auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
  2. (3)Absatz 3Die Zulassungsbescheinigungen dürfen nur von einem von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie bestimmten Dienstleister hergestellt werden. Zulassungsbescheinigungen können von Behörden, von ermächtigten Versicherern, direkt von Zulassungsstellen oder im Fall einer technischen Änderung am Fahrzeug (§ 33 Abs. 3 und 3a KFG 1967), vom Landeshauptmann bezogen, beziehungsweise im Fall einer Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat, dort beantragt werden.Die Zulassungsbescheinigungen dürfen nur von einem von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie bestimmten Dienstleister hergestellt werden. Zulassungsbescheinigungen können von Behörden, von ermächtigten Versicherern, direkt von Zulassungsstellen oder im Fall einer technischen Änderung am Fahrzeug (Paragraph 33, Absatz 3 und 3a KFG 1967), vom Landeshauptmann bezogen, beziehungsweise im Fall einer Zulassungsbescheinigung Teil römisch eins im Chipkartenformat, dort beantragt werden.
  3. (4)Absatz 4Zulassungsbescheinigungen weisen eine fortlaufende Nummer auf. Der Name der Behörde ist durch die Zulassungsstelle auf der Vorderseite der Zulassungsbescheinigung im Papierformat mittels Stampiglie aufzubringen, im Falle einer Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat unter anderem im Bereich des Feldes C 4 zusammen mit der Zulassungsstellennummer auf der Karte aufzudrucken. Im Feld A 1 der Zulassungsbescheinigung im Papierformat muss mindestens die Zulassungsstellennummer angegeben sein. Wird gemäß § 33 Abs. 3 oder 3a KFG 1967 eine neue Zulassungsbescheinigung durch den Landeshauptmann ausgestellt, so ist auf der Vorderseite der Zulassungsbescheinigung im Papierformat anstelle des Namens der zuständigen Behörde der jeweilige Amtsstempel des Landeshauptmannes anzubringen. Im Feld A 1 ist in diesem Fall anstelle der Zulassungsstelle einzutragen, dass die Ausstellung vom Landeshauptmann für die jeweils zuständige Zulassungsbehörde erfolgt ist. Die Zulassungsstelle hat über verdruckte, beschädigte oder sonst unbrauchbar gewordene Zulassungsbescheinigungsformulare genaue Aufzeichnungen (Eintragung in eine Liste) zu führen. Im Feld (V.7) ist einzutragen: COZulassungsbescheinigungen weisen eine fortlaufende Nummer auf. Der Name der Behörde ist durch die Zulassungsstelle auf der Vorderseite der Zulassungsbescheinigung im Papierformat mittels Stampiglie aufzubringen, im Falle einer Zulassungsbescheinigung Teil römisch eins im Chipkartenformat unter anderem im Bereich des Feldes C 4 zusammen mit der Zulassungsstellennummer auf der Karte aufzudrucken. Im Feld A 1 der Zulassungsbescheinigung im Papierformat muss mindestens die Zulassungsstellennummer angegeben sein. Wird gemäß Paragraph 33, Absatz 3, oder 3a KFG 1967 eine neue Zulassungsbescheinigung durch den Landeshauptmann ausgestellt, so ist auf der Vorderseite der Zulassungsbescheinigung im Papierformat anstelle des Namens der zuständigen Behörde der jeweilige Amtsstempel des Landeshauptmannes anzubringen. Im Feld A 1 ist in diesem Fall anstelle der Zulassungsstelle einzutragen, dass die Ausstellung vom Landeshauptmann für die jeweils zuständige Zulassungsbehörde erfolgt ist. Die Zulassungsstelle hat über verdruckte, beschädigte oder sonst unbrauchbar gewordene Zulassungsbescheinigungsformulare genaue Aufzeichnungen (Eintragung in eine Liste) zu führen. Im Feld (römisch fünf.7) ist einzutragen: CO2 (in g/km) oder spezifische CO2-Emissionen, sofern diese in Nummer 49.5 der EG-Übereinstimmungsbescheinigung schwerer Nutzfahrzeuge gemäß der Anlage zu Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 hinsichtlich der administrativen Anforderungen für die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, ABl. Nr. L 163 vom 26.05.2020 S. 1, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362, ABl. Nr. L 205 vom 05.08.2022 S. 145, oder in Nummer 49.5 des Fahrzeug-Einzelgenehmigungsbogens gemäß der Anlage 1 zu Anhang III der genannten Verordnung angegeben sind. (in g/km) oder spezifische CO2-Emissionen, sofern diese in Nummer 49.5 der EG-Übereinstimmungsbescheinigung schwerer Nutzfahrzeuge gemäß der Anlage zu Anhang römisch VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 hinsichtlich der administrativen Anforderungen für die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, ABl. Nr. L 163 vom 26.05.2020 S. 1, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362, ABl. Nr. L 205 vom 05.08.2022 S. 145, oder in Nummer 49.5 des Fahrzeug-Einzelgenehmigungsbogens gemäß der Anlage 1 zu Anhang römisch III der genannten Verordnung angegeben sind.
  4. (4a)Absatz 4 aAuf Antrag des Zulassungsbesitzers bei zugelassenen Fahrzeugen oder auf Antrag des früheren Zulassungsbesitzers bei nicht zugelassenen Fahrzeugen kann ein Duplikat des jeweils verlorenen Teiles I oder II der Zulassungsbescheinigung ausgestellt werden. Einen derartigen Antrag auf Ausstellung eines Duplikates kann bei nicht zugelassenen Fahrzeugen auch der rechtmäßige, mit dem früheren Zulassungsbesitzer nicht idente Besitzer stellen, sofern er bei der Antragstellung seinen rechtmäßigen Besitz glaubhaft macht (§ 7a Abs. 2 Z 3). Bei bereits abgemeldeten Fahrzeugen kann ein Duplikat der Zulassungsbescheinigung nur im Papierformat ausgestellt werden.Auf Antrag des Zulassungsbesitzers bei zugelassenen Fahrzeugen oder auf Antrag des früheren Zulassungsbesitzers bei nicht zugelassenen Fahrzeugen kann ein Duplikat des jeweils verlorenen Teiles römisch eins oder römisch II der Zulassungsbescheinigung ausgestellt werden. Einen derartigen Antrag auf Ausstellung eines Duplikates kann bei nicht zugelassenen Fahrzeugen auch der rechtmäßige, mit dem früheren Zulassungsbesitzer nicht idente Besitzer stellen, sofern er bei der Antragstellung seinen rechtmäßigen Besitz glaubhaft macht (Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 3,). Bei bereits abgemeldeten Fahrzeugen kann ein Duplikat der Zulassungsbescheinigung nur im Papierformat ausgestellt werden.
  5. (5)Absatz 5Zulassungsbescheinigungen nach dem Muster der Anlage 6, beziehungsweise nach dem Muster der Anlagen 7 und 7a im Falle einer Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat, sind auch bei den den Behörden vorbehaltenen Verfahren zu verwenden.Zulassungsbescheinigungen nach dem Muster der Anlage 6, beziehungsweise nach dem Muster der Anlagen 7 und 7a im Falle einer Zulassungsbescheinigung Teil römisch eins im Chipkartenformat, sind auch bei den den Behörden vorbehaltenen Verfahren zu verwenden.
  6. (6)Absatz 6Bei Abmeldung, bei Änderungen, Berichtigungen und Ergänzungen der Daten in der Zulassungsbescheinigung, bei Ausschluss eines Fahrzeuges von einem Wechselkennzeichen, sofern die Eintragung „Wechselkennzeichen“ für ein verbliebenes Fahrzeug dann nicht mehr zutrifft, bei Zuweisung eines Ersatzkennzeichens nach Diebstahl oder Verlust, bei Zuweisung eines Wunschkennzeichens bei bereits aufrechter Zulassung und bei Neuausgabe von beschädigten Zulassungsbescheinigungen sind grundsätzlich beide Teile der Zulassungsbescheinigung abzuliefern. Können diese nicht vorgelegt werden, so ist eine Erklärung des Zulassungsbesitzers über den Grund darüber abzugeben. Die Abmeldung ist auf der Zulassungsbescheinigung Teil I zu bestätigen und diese ist dem Antragsteller wieder auszufolgen, sofern nicht im Zuge der gleichen Amtshandlung eine neuerliche Zulassung des Fahrzeuges erfolgt oder einer der in § 43 Abs. 2 KFG genannten Fälle für die Nicht-Wiederausfolgung vorliegt. Bei einer Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat erfordert jede Veränderung der Eintragungen die Beantragung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat, sofern nicht der Umstieg auf eine Zulassungsbescheinigung Teil I im Papierformat beantragt wird. Nach einer Abmeldung oder sonst ungültig gewordenen Zulassungsbescheinigungen Teil I im Chipkartenformat werden diese mittels Lochung entwertet und sodann dem Antragsteller wieder ausgefolgt. Die Lochung muss derart erfolgen, dass der Mikrochip dabei unversehrt bleibt.Bei Abmeldung, bei Änderungen, Berichtigungen und Ergänzungen der Daten in der Zulassungsbescheinigung, bei Ausschluss eines Fahrzeuges von einem Wechselkennzeichen, sofern die Eintragung „Wechselkennzeichen“ für ein verbliebenes Fahrzeug dann nicht mehr zutrifft, bei Zuweisung eines Ersatzkennzeichens nach Diebstahl oder Verlust, bei Zuweisung eines Wunschkennzeichens bei bereits aufrechter Zulassung und bei Neuausgabe von beschädigten Zulassungsbescheinigungen sind grundsätzlich beide Teile der Zulassungsbescheinigung abzuliefern. Können diese nicht vorgelegt werden, so ist eine Erklärung des Zulassungsbesitzers über den Grund darüber abzugeben. Die Abmeldung ist auf der Zulassungsbescheinigung Teil römisch eins zu bestätigen und diese ist dem Antragsteller wieder auszufolgen, sofern nicht im Zuge der gleichen Amtshandlung eine neuerliche Zulassung des Fahrzeuges erfolgt oder einer der in Paragraph 43, Absatz 2, KFG genannten Fälle für die Nicht-Wiederausfolgung vorliegt. Bei einer Zulassungsbescheinigung Teil römisch eins im Chipkartenformat erfordert jede Veränderung der Eintragungen die Beantragung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil römisch eins im Chipkartenformat, sofern nicht der Umstieg auf eine Zulassungsbescheinigung Teil römisch eins im Papierformat beantragt wird. Nach einer Abmeldung oder sonst ungültig gewordenen Zulassungsbescheinigungen Teil römisch eins im Chipkartenformat werden diese mittels Lochung entwertet und sodann dem Antragsteller wieder ausgefolgt. Die Lochung muss derart erfolgen, dass der Mikrochip dabei unversehrt bleibt.

§ 13a ZustV


(1) Im Zuge einer Zulassung oder bei Änderungen, die Eintragungen in die Zulassungsbescheinigung betreffen, wird die als Bestätigung über die Zulassung ausgedruckte Zulassungsbescheinigung Teil II von der Zulassungsstelle mit dem vorgelegten Genehmigungsnachweis zum Fahrzeug-Genehmigungsdokument verbunden. Die Abmeldung des Fahrzeuges wird auch auf der Zulassungsbescheinigung Teil II vermerkt. Im Falle einer neuerlichen Zulassung wird der bisherige Teil II durch einen neuen ersetzt. Auf diesem ist auch die Anzahl der bisherigen Zulassungen ab dem 1. Juli 2007 anzugeben. Bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Juli 2007 zugelassen worden sind und die nach dem 1. Juli 2007 abgemeldet werden bzw. deren Zulassung nach diesem Termin aufgehoben wird, ist dieser Umstand in den bisherigen Genehmigungsnachweis einzutragen.

(2) Wird der Verlust des Fahrzeug-Genehmigungsdokumentes glaubhaft gemacht, so hat die Zulassungsstelle bei Fahrzeugen, deren Daten vollständig in der Genehmigungsdatenbank enthalten sind, auf Antrag des Zulassungsbesitzers oder bei nicht zugelassenen Fahrzeugen auf Antrag des letzten Zulassungsbesitzers des Fahrzeuges einen aktuellen Datenausdruck aus der Genehmigungsdatenbank herzustellen und mit einer neuerlich ausgedruckten Zulassungsbescheinigung Teil II zu einem Duplikat-Genehmigungsdokument zu verbinden. Einen derartigen Antrag auf Ausstellung eines Duplikates kann bei nicht zugelassenen Fahrzeugen auch der rechtmäßige, mit dem früheren Zulassungsbesitzer nicht idente Besitzer stellen, sofern er bei der Antragstellung seinen rechtmäßigen Besitz glaubhaft macht (§ 7a Abs. 2 Z 3). Ein aktueller Datenausdruck aus der Genehmigungsdatenbank darf nur dann hergestellt werden, wenn durch eine Abfrage bei einer dafür zur Verfügung stehenden Datenbank die Unbedenklichkeit der Duplikatausstellung bestätigt worden ist. Bei Ausfall oder technischer Unerreichbarkeit der Datenbank kann eine Duplikatausstellung des Fahrzeug-Genehmigungsdokumentes ohne diese Abfrage erfolgen, sofern alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Fahrzeugen, deren Daten nicht vollständig in der Genehmigungsdatenbank enthalten sind, ist vom jeweiligen Aussteller des bisherigen Genehmigungsnachweises ein Duplikat dieses Nachweises herzustellen und von der Zulassungsstelle mit einer neuerlich ausgedruckten Zulassungsbescheinigung Teil II zu einem Duplikat-Genehmigungsdokument zu verbinden. Das Duplikat-Genehmigungsdokument ist als solches zu bezeichnen und es ist jeweils anzugeben, um das wievielte Duplikat es sich handelt.

§ 14 ZustV


  1. (1)Absatz eins§ 7a Abs. 2 Z 6, § 7a Abs. 2 Z 7 lit. c, § 8 Abs. 1 Z 6 und die Anlage 4, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 33/2005, treten mit 1. März 2005 in Kraft.Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 6,, Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 7, Litera c,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6 und die Anlage 4, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2005,, treten mit 1. März 2005 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 7a Abs. 2 Z 5.1 lit. c, Z 5.5 lit. c, Z 7 lit. a und d und Z 9, § 8 Abs. 2 und 3, § 12, § 13 Abs. 4 bis 6, § 13a, Anlage 3, Anlage 4 und Anlage 6 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 131/2007 treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. § 7a Abs. 2 Z 8 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt eins, Litera c,, Ziffer 5 Punkt 5, Litera c,, Ziffer 7, Litera a und d und Ziffer 9,, Paragraph 8, Absatz 2 und 3, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 4 bis 6, Paragraph 13 a,, Anlage 3, Anlage 4 und Anlage 6 jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2007, treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 8, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 7a Abs. 2 Z 5.1, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2010, tritt mit 1. April 2010 in Kraft.Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt eins,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2010,, tritt mit 1. April 2010 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 13 Abs. 1a, § 13 Abs. 5, Anlage 3, Anlage 4 Kennziffer 22, 26, 27, 33 und 70, Anlage 7 und Anlage 7a jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 350/2010, treten mit 1. Dezember 2010 in Kraft. Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat können ab Inkrafttreten dieser Bestimmungen beantragt werden. Die Erstausgabe der Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat erfolgt ab dem 1. Jänner 2011.Paragraph 13, Absatz eins a,, Paragraph 13, Absatz 5,, Anlage 3, Anlage 4 Kennziffer 22, 26, 27, 33 und 70, Anlage 7 und Anlage 7a jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 350 aus 2010,, treten mit 1. Dezember 2010 in Kraft. Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat können ab Inkrafttreten dieser Bestimmungen beantragt werden. Die Erstausgabe der Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat erfolgt ab dem 1. Jänner 2011.
  5. (5)Absatz 5§ 7a Abs. 2 Z 2, § 7a Abs. 2 Z 7 lit. e, § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 3 und Anlage 6 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft. § 13 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2015 tritt mit 11. Mai 2015 in Kraft. Anlage 3, Anlage 4 und Anlage 5 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 7, Litera e,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 3 und Anlage 6 jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2015, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft. Paragraph 13, Absatz eins a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2015, tritt mit 11. Mai 2015 in Kraft. Anlage 3, Anlage 4 und Anlage 5 jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 2015, treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 13 Abs. 6 und Anlage 4 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.Paragraph 13, Absatz 6 und Anlage 4 jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.
  7. (7)Absatz 7§ 7a Abs. 2 Z 5.4 lit. c, Z 5.5 lit. a, lit. cc, Z 7 lit. e und Z 9, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 6 und § 13a Abs. 1 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2019 treten mit Ablauf des Tages der der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft. § 13 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2019 tritt mit 15. April 2019 in Kraft. § 7a Abs. 1 und § 13a Abs. 2 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2019 treten mit 1. Oktober 2019 in Kraft.Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 4, Litera c,, Ziffer 5 Punkt 5, Litera a,, Litera c, c,, Ziffer 7, Litera e und Ziffer 9,, Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 13, Absatz 6 und Paragraph 13 a, Absatz eins, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2019, treten mit Ablauf des Tages der der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft. Paragraph 13, Absatz eins a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2019, tritt mit 15. April 2019 in Kraft. Paragraph 7 a, Absatz eins und Paragraph 13 a, Absatz 2, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2019, treten mit 1. Oktober 2019 in Kraft.
  8. (8)Absatz 8§ 13a Abs. 2 und Anlage 5 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft. Anlagen 3, 6 und 7a jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2020 treten mit 30. März 2020 in Kraft. Die Felder #3, #57, #58, #59, #60, #61 und #62 gemäß der Anlage 7a müssen bei Zulassungsbescheinigungen Teil I im Chipkartenformat, deren Daten ab dem 30. März 2020 von der Zulassungsevidenz zum Hersteller der Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat übertragen werden, nicht mit Werten befüllt sein oder können entfallen. Die Felder #19, #20 und #21 gemäß der Anlage 7a müssen bei Zulassungsbescheinigungen Teil I im Chipkartenformat, deren Daten ab dem 2. April 2020 von der Zulassungsevidenz zum Hersteller der Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat übertragen werden, mit den jeweils zutreffenden Werten befüllt sein. § 13 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2020 tritt mit 1. April 2020 in Kraft. Anlage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Fahrzeuge, die davor als Mietwagen unter der Verwendungsbestimmung 29 zugelassen sind und ab 1. Jänner 2021 unter die Verwendungsbestimmung 25 fallen, dürfen die bestehende Verwendungsbestimmung noch bis 31. August 2021 führen.Paragraph 13 a, Absatz 2 und Anlage 5 jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft. Anlagen 3, 6 und 7a jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2020, treten mit 30. März 2020 in Kraft. Die Felder #3, #57, #58, #59, #60, #61 und #62 gemäß der Anlage 7a müssen bei Zulassungsbescheinigungen Teil römisch eins im Chipkartenformat, deren Daten ab dem 30. März 2020 von der Zulassungsevidenz zum Hersteller der Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat übertragen werden, nicht mit Werten befüllt sein oder können entfallen. Die Felder #19, #20 und #21 gemäß der Anlage 7a müssen bei Zulassungsbescheinigungen Teil römisch eins im Chipkartenformat, deren Daten ab dem 2. April 2020 von der Zulassungsevidenz zum Hersteller der Zulassungsbescheinigungen im Chipkartenformat übertragen werden, mit den jeweils zutreffenden Werten befüllt sein. Paragraph 13, Absatz eins a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2020, tritt mit 1. April 2020 in Kraft. Anlage 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Fahrzeuge, die davor als Mietwagen unter der Verwendungsbestimmung 29 zugelassen sind und ab 1. Jänner 2021 unter die Verwendungsbestimmung 25 fallen, dürfen die bestehende Verwendungsbestimmung noch bis 31. August 2021 führen.
  9. (9)Absatz 9§ 13 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 120/2022 tritt mit 1. Mai 2022 in Kraft.Paragraph 13, Absatz eins a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2022, tritt mit 1. Mai 2022 in Kraft.
  10. (10)Absatz 10§ 13 Abs. 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 387/2022 tritt mit 31. Oktober 2022 in Kraft.Paragraph 13, Absatz eins a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2022, tritt mit 31. Oktober 2022 in Kraft.
  11. (11)Absatz 11§ 13 Abs. 1a und die Anlage 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 282/2023 treten mit 25. September 2023 in Kraft. § 13 Abs. 4 sowie die Anlagen 3, 5, 6 und 7a, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 282/2023, treten mit 6. November 2023 in Kraft. Scheckkartenzulassungsscheine sind bis 5. November 2023 im Design der Anlage 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 387/2022 herzustellen, soweit diese noch vorrätig sind. Ab 6. November 2023 sind Scheckkartenzulassungsscheine ausschließlich im Design der Anlage 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 282/2023 herzustellen.Paragraph 13, Absatz eins a und die Anlage 7 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2023, treten mit 25. September 2023 in Kraft. Paragraph 13, Absatz 4, sowie die Anlagen 3, 5, 6 und 7a, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2023,, treten mit 6. November 2023 in Kraft. Scheckkartenzulassungsscheine sind bis 5. November 2023 im Design der Anlage 7 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2022, herzustellen, soweit diese noch vorrätig sind. Ab 6. November 2023 sind Scheckkartenzulassungsscheine ausschließlich im Design der Anlage 7 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2023, herzustellen.

Anlagen

Anl. 3 ZustV



(§ 12 Abs. 1)(Paragraph 12, Absatz eins,)Antrag auf Zulassung/Bewilligung

(Anm.: Anlage 3 und die Änderungen, BGBl. II Nr. 282/2023, als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 3 und die Änderungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2023,, als PDF dokumentiert)

Anl. 4 ZustV


Kennziffer

Verwendungsbestimmung

01

zu keiner besonderen Verwendung bestimmt

10

zur Verwendung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt

19

zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt

20

zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt

22

zur Verwendung für die gewerbsmäßige Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers bestimmt

23

zur Verwendung bei Spediteuren bestimmt

24

zur Beförderung von gefährlichen Gütern bestimmt

25

zur Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes bestimmt

26

zur Verwendung von Möbeltransporten bestimmt (§ 106 Abs. 13 KFG 1967)

27

zur Verwendung als Schulfahrzeug gemäß § 112 Abs. 3 KFG 1967 bestimmt

28

zur Verwendung im Rahmen des Schaustellergewerbes bestimmt

29

zur Verwendung für die entgeltliche Personenbeförderung im Rahmen des Ausflugswagen-, Stadtrundfahrten-, Mietwagengewerbes mit Omnibussen oder Gästewagengewerbes bestimmt

30

zur Verwendung im Bereich des Straßendienstes gemäß § 27 Abs. 1 StVO 1960 BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 6/2017 (StVO 1960) bestimmt

31

ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Arbeiten des Straßendienstes auf beleuchteten Straßen bestimmt

32

zur Verwendung im Bereich der Kanalwartung und –revision gemäß § 27 Abs. 5 StVO 1960 bestimmt

33

zur kommunalen Verwendung in einer Gebietskörperschaft oder in einem Gemeindeverband bestimmt

40

zur Verwendung für den Pannenhilfsdienst bestimmt

41

zur Begleitung von Sondertransporten durch gemäß § 97 Abs. 2 StVO 1960 beeidete Straßenaufsichtsorgane bestimmt

50

zur Verwendung für Diplomaten bestimmt

51

zur Verwendung für Konsuln bestimmt

60

ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für den öffentlichen Hilfsdienst bestimmt

61

zur Verwendung im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung bestimmt

62

zur Verwendung für den Rettungsdienst einer Gebietskörperschaft oder für einen in § 23 Abs. 1 Z 1 bis 5 Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002 namentlich genannten Rettungsdienst bestimmt

63

ausschließlich oder vorwiegend für die Feuerwehr bestimmt

64

ausschließlich oder vorwiegend für den privaten Rettungsdienst bestimmt

65

zur Verwendung im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen bestimmt

70

zur Verwendung im Bereich der Finanzverwaltung bestimmt

71

zur Verwendung im Bereich der Steuerfahndung bestimmt

72

zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt

74

zur Verwendung im Bereich der Bergrettung bestimmt

79

zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt

80

zur Verwendung für Fahrten des Bundespräsidenten bei feierlichen Anlässen bestimmt

81

zur Verwendung für Staatsfunktionäre bestimmt

Anl. 5 ZustV



(§ 12 Abs. 3)(Paragraph 12, Absatz 3,)Antrag auf Abmeldung/Hinterlegung

(Anm.: Anlage 5Anmerkung, Anlage 5 und die Änderung, BGBl. II Nr. 282/2023, als PDF dokumentiert)und die Änderung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2023,, als PDF dokumentiert)

Anl. 6 ZustV



(§ 13)(Paragraph 13,)Zulassungsbescheinigung

(Anm.: Anlage 6Anmerkung, Anlage 6 und die Änderungen, BGBl. II Nr. 282/2023, als PDF dokumentiert)und die Änderungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2023,, als PDF dokumentiert)

Anl. 7 ZustV


(§ 13 Abs. 1a)(Paragraph 13, Absatz eins a,)

Anl. 7a ZustV



(§ 13 Abs. 1a)(Paragraph 13, Absatz eins a,) Felddefinitionen für die Zulassungsbescheinigung Teil I im ChipkartenformatFelddefinitionen für die Zulassungsbescheinigung Teil römisch eins im Chipkartenformat

(Anm.: Anlage 7a als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 7a als PDF dokumentiert)

Zulassungsstellenverordnung (ZustV) Fundstelle


Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der Bestimmungen über die Einrichtung von Zulassungsstellen festgelegt werden (Zulassungsstellenverordnung – ZustV)
StF: BGBl. II Nr. 464/1998

Änderung

BGBl. II Nr. 200/2002

BGBl. II Nr. 33/2005

BGBl. II Nr. 131/2007

BGBl. II Nr. 92/2010

BGBl. II Nr. 350/2010

BGBl. II Nr. 291/2013

BGBl. II Nr. 101/2015

BGBl. II Nr. 104/2016 (VfGH)

BGBl. II Nr. 76/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 40a Abs. 2 und des § 41 Abs. 2 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/1998, wird verordnet:

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