(1) Die Zulassungsstelle muß alle gemäß § 40a Abs. 5 KFG 1967 übertragenen Aufgaben in gleicher Art und Weise wie eine Behörde auf Dauer erfüllen können.
(2) Die Zulassungsstelle muß jedenfalls in der Lage sein, alle anfallenden Geschäftsfälle ohne unnötigen Aufschub bewältigen zu können.
(3) Im Ermächtigungsbescheid ist jeweils auch der Zeitpunkt festzulegen, ab dem die einzelnen Zulassungsstellen ihre Tätigkeit aufzunehmen haben.
(1) Die Zulassungsstelle muß über Räumlichkeiten in Gebäuden verfügen, die eine Abwicklung der übertragenen Aufgaben ermöglichen. Eine räumliche Trennung zum sonstigen Geschäftsbetrieb der Versicherung (Kundenbüro) ist nicht erforderlich. Eine räumliche Trennung zum Geschäftsbetrieb anderer gewerblicher oder nicht gewerblicher Tätigkeiten muß aber sichergestellt sein.
(2) Die Zulassungsstelle muß über die entsprechenden Anlagen zur elektronischen Datenverarbeitung verfügen, die zur Abwicklung der übertragenen Aufgaben und zur Datenübermittlung erforderlich sind. Für die Ausstellung der amtlichen Dokumente muß weiters ein geeigneter Drucker vorhanden sein.
(3) Amtliche Dokumente, wie insbesondere Kennzeichentafeln, Begutachtungsplaketten und Zulassungsbescheinigungen, müssen stets vor dem Zugriff Unbefugter geschützt aufbewahrt werden. Insbesondere außerhalb der Öffnungszeiten müssen Kennzeichentafeln, Begutachtungsplaketten, Zulassungsbescheinigungen sowie der oder die Zulassungsstellenstempel sicher aufbewahrt werden.
(4) Im Ermächtigungsbescheid gemäß § 40a Abs. 4 KFG 1967 ist der Standort der Zulassungsstelle anzuführen. Weitere Zulassungsstellen bzw. eine Standortverlegung einer bereits bestehenden Zulassungsstelle an eine neue Adresse dürfen erst nach Anzeige an den Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Zulassungsstelle eingerichtet werden soll, und deren Überprüfung eröffnet werden. Der Landeshauptmann hat den Ermächtigungsbescheid entsprechend zu ergänzen.
(1) Die Zulassungsstelle muß über geeignetes, für die Abwicklung der übertragenen Aufgaben entsprechend geschultes Personal in ausreichender Anzahl verfügen, damit eine reibungslose Abwicklung der übertragenen Aufgaben gewährleistet ist. Die Schulungen müssen insbesondere den 4. Abschnitt des Kraftfahrgesetzes sowie mit diesen Bestimmungen in Zusammenhang stehende Rechtsbereiche betreffen. Der Nachweis über die absolvierten Schulungen ist durch eine Bestätigung des Versicherers zu erbringen.
(2) Das Personal muss hauptberuflich bei dem ermächtigten Versicherer oder einem anderen ermächtigten Versicherer angestellt sein oder aus einem Personalpool der Versicherungsholding stammen. Es muss eine strikte Trennung zum Geschäftsbetrieb anderer gewerblicher oder nicht gewerblicher Tätigkeiten sichergestellt sein.
(1) Die gemäß § 40a Abs. 4 KFG 1967 namhaft zu machende verantwortliche natürliche Person muß unbescholten und vertrauenswürdig (verläßlich) sein und die nötigen Fachkenntnisse zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben haben, wie insbesondere spezielle Kenntnisse des 4. Abschnittes des Kraftfahrgesetzes sowie weiterer Rechtsbereiche, die damit in Zusammenhang stehen. Diese Fachkenntnisse müssen durch eine ausreichende Tätigkeit im Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung oder durch entsprechende Schulungen erworben worden sein. Jeder Wechsel der verantwortlichen Person ist dem Landeshauptmann unverzüglich anzuzeigen.
(2) Die verantwortliche Person muß in der Lage sein, die Anordnungen der Behörde erfüllen zu können.
(3) Die verantwortliche Person muss hauptberuflich bei dem ermächtigten Versicherer oder einem anderen ermächtigten Versicherer angestellt sein oder aus einem Personalpool der Versicherungsholding stammen. Es muss eine strikte Trennung zum Geschäftsbetrieb anderer gewerblicher oder nicht gewerblicher Tätigkeiten sichergestellt sein.
(4) Die verantwortliche Person kann innerhalb eines Bundeslandes auch für mehrere Behörden namhaft gemacht werden. Eine Namhaftmachung ist auch gegenüber dem jeweils zuständigen Landeshauptmann in mehreren Bundesländern möglich. Innerhalb eines Bundeslandes können auch mehrere Personen als verantwortliche natürliche Person namhaft gemacht werden. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass nicht mehrere Personen für dieselbe Zulassungsstelle namhaft gemacht werden.
Die Zulassungsstellen sind in einer von außen gut erkennbaren Weise mit einer gelben, RAL Farbton 1023 (Verkehrsgelb) oder Pantone Farbton 109 C, jeweils dem Muster der Anlage 1 entsprechenden Tafel oder innerhalb der Zulassungsstelle an einem Schau- oder Außenfenster angebrachten Folie zu kennzeichnen. Auf dieser Tafel/Folie ist auf einem weißen, rechteckigen Feld der Name der Versicherung anzugeben. In diesem Feld kann auch ein bildliches Firmenzeichen der Versicherung wiedergegeben werden. Auf dieser Tafel/Folie oder auf einer gelben Zusatztafel/Zusatzfolie ist anzugeben, für welche Behörde oder Behörden die Zulassungsstelle tätig wird.
(1) Die Datenerfassung und Formatierung hat nach einem einheitlichen, auf Basis des Datenträgeraustauschmodelles der zentralen Zulassungsevidenz des Bundesministers für Inneres entwickelten und vom Bundesminister für Inneres und vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigten EDV-Systems hinsichtlich der Datenerfassung, Formatierung und eventueller Korrektur zu erfolgen.
(2) Sofern bei einer Anmeldung bereits in der Zulassungsevidenz hinsichtlich eines bestimmten Fahrzeuges elektronisch gespeicherte Fahrzeugdaten übernommen werden, sind diese vollständig zu übernehmen und gegebenenfalls zu korrigieren. Eine Ergänzung fehlender Daten hat ausschließlich anhand des Datenblattes sowie etwaiger behördlicher Eintragungen im Genehmigungsdokument zu erfolgen. Sofern kein Datenblatt zur Verfügung steht und in sonstigen Zulassungsfällen – außer im Fall einer neuerlichen Anmeldung – sind die gespeicherten Daten ungeprüft und im gespeicherten Umfang zu übernehmen. Können im Feld A 17 Auflagen/A 18 Behördliche Eintragungen der Zulassungsbescheinigung nicht alle Daten eingetragen werden, kann ein Beiblatt verwendet werden. Das Mitführen dieses Beiblatts ist im Feld A 17 Auflagen/A 18 Behördliche Eintragungen der Zulassungsbescheinigung als Auflage anzuführen.
(1) Die im Zuge der Durchführung der übertragenen Aufgaben aufgenommenen Daten gemäß § 47 Abs. 4 KFG 1967 sind von der Zulassungsstelle online im Wege der Datenfernverarbeitung der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer zu übermitteln. Diese Gemeinschaftseinrichtung speichert die Daten in einer Zulassungsevidenz. Zulassungsstellen anderer Versicherer haben zum Zwecke der Abmeldung eines Fahrzeuges oder der Vornahme von Änderungen Zugriff auf diese Daten.
(2) Von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer sind diese Daten über die Statistik Österreich als Dienstleister oder online an die zentrale Zulassungsevidenz des Bundesministers für Inneres und die jeweils in Frage kommenden Daten an die Behörden (Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeibehörden), für die die Zulassungsstellen jeweils tätig geworden sind, weiterzuleiten. Eine Weiterleitung der Daten an die Behörden ist aber nicht erforderlich, wenn die Behörden mit der Zulassungsevidenz der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer verbunden sind und auf die sie betreffenden Daten zugreifen können.
(3) Von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer sind diese Daten gemäß § 47 Abs. 1a KFG 1967 von Amts wegen periodisch den Finanzbehörden und der Statistik Österreich zu übermitteln, sofern diese Daten für Zwecke der Einhebung der Kraftfahrzeugsteuer oder der Bundesstatistik notwendig sind.
(4) Von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer sind diese Daten über die Statistik Österreich als Dienstleister den zuständigen Anforderungsbehörden im Sinne des § 31 des Militärbefugnisgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2000, auf deren Verlangen zu übermitteln, sofern diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für eine Anforderung von Leistungen bilden.
(1) Vorzulegende Dokumente sind grundsätzlich im Original beizubringen, wobei die Vorlage einer Kopie des Gewerbescheines, des Auszuges aus dem Gewerberegister oder des Datenauszuges aus der Genehmigungsdatenbank als ausreichend anerkannt wird. Leasing-, Kammer- oder Versicherungsbestätigungen und Prüfgutachten gemäß § 57a KFG 1967, die vom Aussteller per Fax oder Mailübermittlung direkt an die Zulassungsstelle übermittelt werden, gelten ebenfalls als Originaldokumente. Mit Zustimmung des Leasingnehmers kann die Leasingbestätigung vom ausstellenden Unternehmen auch in elektronischer Form übermittelt werden.
(2) Folgendes ist bei der Antragstellung zu beachten:
1. | Nachweis der Identität: Sofern der Antragsteller bzw. eine bevollmächtigte Person der den Zulassungsfall bearbeitenden Person nicht persönlich namentlich bekannt ist, haben der Antragsteller bzw. eine bevollmächtigte Person ihre Identität mittels eines amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen. | |||||||||
2. | Vollmacht: Sollte der Antragsteller nicht persönlich erscheinen, hat der Bevollmächtigte eine auf seinen Namen lautende schriftliche Vollmacht vorzulegen. Eine Vollmacht ist nicht erforderlich bei der Abmeldung des Fahrzeuges bei Besitzwechsel, sowie bei der Bestellung von Kennzeichentafeln. Berufsmäßige Parteienvertreter können jedoch unter Berufung auf die ihnen erteilte Vollmacht tätig werden. | |||||||||
Bedient sich der Antragsteller eines Vertreters, so ist eine Ablichtung der Vollmacht zum Akt zu nehmen. Eine Vollmacht muss zumindest den Namen und die Unterschrift des Vollmachtgebers enthalten; die Unterschrift kann auch mittels eines elektronischen Hilfsmittels geleistet werden, sofern es sich um eine qualifizierte elektronische Signatur oder eigenhändige Unterschrift handelt (e-pad). | ||||||||||
3. | Besitznachweis: Als Antragslegitimation gemäß § 37 Abs. 2 KFG 1967 und § 46 KFG 1967 gilt alternativ: | |||||||||
a) | Eintragung des Eigentümers im Typenschein oder im Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank bei einem Neufahrzeug, | |||||||||
b) | persönliche Erklärung des Vorbesitzers bei der Zulassungsstelle, worüber ein schriftlicher Vermerk aufzunehmen ist, | |||||||||
c) | Rechnung, sofern der Name des Käufers daraus hervorgeht, | |||||||||
d) | Kaufvertrag, sofern der Name des Käufers daraus hervorgeht, | |||||||||
e) | Verkaufsbestätigung, sofern der Name des Käufers daraus hervorgeht, | |||||||||
f) | Schenkungsvertrag, | |||||||||
g) | gerichtliches Urteil, | |||||||||
h) | gerichtlicher Beschluss, | |||||||||
i) | Einantwortungsurkunde, | |||||||||
j) | Zustimmungserklärung des zur Vertretung des Nachlass Berufenen, | |||||||||
k) | Zuschlag bei Versteigerung, | |||||||||
l) | Einbringungsvertrag, | |||||||||
m) | Leasingbestätigung, | |||||||||
n) | Benützungsüberlassungserklärung. | |||||||||
4. | Beglaubigung: Wenn keine begründeten Bedenken hinsichtlich der Echtheit der Urkunden bestehen, ist eine Beglaubigung nicht erforderlich. Falls bei der Antragstellung auf Zulassung Bedenken bestehen, gelten alternativ jedenfalls zur Glaubhaftmachung der Echtheit der Unterschriften: | |||||||||
a) | Beglaubigung durch Gericht oder Notar, | |||||||||
b) | Bestätigung durch Behörde, | |||||||||
c) | Bestätigung durch ÖAMTC oder ARBÖ, | |||||||||
d) | Vermittlungsstampiglie eines KFZ-Händlers. | |||||||||
5. | Nachweis der örtlichen Zuständigkeit bei: | |||||||||
5.1 | Natürlichen Personen | |||||||||
Als Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gilt die Abfrage beim Zentralen Melderegister, wobei die Kosten dieser Anfrage an den Antragsteller weiterverrechnet werden. Im Falle eines technischen Ausfalles des Zentralen Melderegisters, gilt die vom Antragsteller bekanntgegebene Adresse. | ||||||||||
5.2. | Personen mit Legitimationskarten des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, die nicht österreichische Staatsbürger sind | |||||||||
Als Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gilt: | ||||||||||
Adresse laut Angabe des Antragstellers. | ||||||||||
5.3. | Freiberuflich Tätigen für den Standort | |||||||||
Die Zulassung eines Fahrzeuges auf eine Büro-, Ordinations- oder Geschäftsadresse einer natürlichen Person ist möglich, wenn der Standort durch eine Bestätigung der jeweiligen Kammer bzw. durch ein Konzessionsdekret nachgewiesen wird. | ||||||||||
5.4. | Juristischen Personen (zB AG, GmbH) für den Sitz | |||||||||
Als Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gelten alternativ: | ||||||||||
a) | Gewerbeschein oder Auszug aus dem Gewerberegister | |||||||||
b) | Auszug aus dem Firmenbuch. | |||||||||
c) | Abfrage beim GewerbeInformationssystemAustria (GISA) | |||||||||
5.5. | Sonstigen als juristische Person anzumeldenden Antragstellern | |||||||||
a) | Personengesellschaften (zB OG, KG), eingetragene Unternehmer | |||||||||
Als Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gelten alternativ: | ||||||||||
aa) | Gewerbeschein oder Auszug aus dem Gewerberegister | |||||||||
bb) | Auszug aus dem Firmenbuch. | |||||||||
cc) | Abfrage beim GewerbeInformationssystemAustria (GISA) | |||||||||
b) | Gebietskörperschaften, öffentlich-rechtliche Körperschaften | |||||||||
Als Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gilt: | ||||||||||
Bestätigung des vertretungsbefugten Organs. | ||||||||||
c) | Vereine | |||||||||
Als Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gelten alternativ: | ||||||||||
aa) | ein inhaltlich aktueller Vereinsregisterauszug oder | |||||||||
bb) | Abfrage beim Zentralen Vereinsregister. | |||||||||
6. | Bei der beabsichtigten Verwendungsbestimmung im Rahmen des Schaustellergewerbes, ist ein Nachweis über die entsprechende Gewerbeberechtigung vorzulegen. | |||||||||
7. | Bei der Zulassung vorzulegende Unterlagen gemäß § 37 Abs. 2 KFG 1967: | |||||||||
a) | Zu § 37 Abs. 2 lit. a KFG 1967: | |||||||||
Bei der erstmaligen Zulassung ist ein entsprechender Genehmigungsnachweis für das Fahrzeug vorzulegen (Typenschein bei Fahrzeugen mit nationaler Typengenehmigung, gültige Übereinstimmungsbescheinigung oder Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank bei Fahrzeugen mit EG-Betriebserlaubnis, Bescheid über die Einzelgenehmigung bei einzeln genehmigten Fahrzeugen), bei Fahrzeugen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren, zusätzlich – sofern vorhanden – die Zulassungsbescheinigung im Sinne der Richtlinie 1999/37/EG in der geltenden Fassung; | ||||||||||
bei neuerlicher Zulassung ist das bei der letzten Zulassung hergestellte Fahrzeug-Genehmigungsdokument vorzulegen; | ||||||||||
b) | Zu § 37 Abs. 2 lit. b KFG 1967 | |||||||||
Eine Versicherungsbestätigung kann im Original, per Fax oder mittels Mailübermittlung einzeln vorgelegt werden oder im Zulassungsantrag integriert sein. Bei der Anmeldung eines Fahrzeuges zu einem Wechselkennzeichen ist für alle aufrechten Fahrzeuge eine gültige Versicherungsbestätigung desselben Versicherers (in einem gemeinsamen Dokument oder in Einzeldokumenten) vorzulegen. | ||||||||||
c) | Zu § 37 Abs. 2 lit. c KFG 1967: Wenn ein Antrag auf Zulassung eines Fahrzeuges unter der Verwendungsbestimmung 20, 22, 25 oder 29 gestellt wird, so ist eine Bestätigung der zuständigen gesetzlichen Interessensvertretung vorzulegen. Vorfragen dazu sind nicht von den Zulassungsstellen zu beurteilen. | |||||||||
d) | Zu § 37 Abs. 2 lit. d und e KFG 1967: | |||||||||
Bei der Zulassung eines Fahrzeuges für Diplomaten ist eine Bestätigung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten über die völkerrechtliche Steuerbefreiung vorzulegen. | ||||||||||
e) | Zu § 37 Abs. 2 lit. h KFG 1967 | |||||||||
Bei Fahrzeugen die der wiederkehrenden Begutachtung unterliegen, ist ein gültiges, positives Prüfgutachten (Prüfergebnis: „Das Fahrzeug entspricht den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit.“) vorzulegen, sofern bereits eine wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist und sofern das Gutachten noch nicht in der Begutachtungsplakettendatenbank gemäß § 57c KFG 1967 gespeichert ist, wobei die Toleranzfrist gemäß § 57a Abs. 3 KFG 1967 jedenfalls zu berücksichtigen ist. | ||||||||||
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 131/2007) | ||||||||||
9. | Als Nachweis des Verlustes oder Diebstahls von Kennzeichentafeln gilt eine Bestätigung einer inländischen Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes und zwar auch dann, wenn der Verlust oder Diebstahl im Ausland erfolgt ist. Bei Verlust des Zulassungsscheines oder von Teil I oder Teil II der Zulassungsbescheinigung ist eine Erklärung gegenüber der Zulassungsstelle über den Verlust ausreichend. |
(1) Über die übertragenen Tätigkeiten haben die Zulassungsstellen Akten anzulegen und den Vorgang zu dokumentieren. Die Aktenführung kann sowohl elektronisch als auch in Papierform erfolgen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Archivierung in der Zulassungsstelle selbst erfolgt. Es ist jedoch sicherzustellen, dass ein Akt bei Bedarf binnen drei Arbeitstagen in Papierform vor Ort rekonstruiert werden kann. Bei elektronisch gespeicherten Akten dürfen die Papierunterlagen sofort vernichtet werden.
In die Zulassungsakten sind jedenfalls folgende Unterlagen aufzunehmen:
1. | Antragsformular, | |||||||||
2. | Versicherungsbestätigung, | |||||||||
3. | die je nach Fallkonstellation erforderlichen Bestätigungen gemäß § 37 Abs. 2 lit. c bis h KFG 1967 (grundsätzlich in Kopie), | |||||||||
4. | Vollmacht (grundsätzlich in Kopie), | |||||||||
5. | Kopie des Nachweises gemäß § 7a Abs. 2 Z 6. |
(2) Fahrzeuge, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren und erstmals in Österreich zugelassen werden, sind in einer Liste zu vermerken. Die Zulassungsbescheinigung im Sinne der Richtlinie 1999/37/EG ist – sofern vorhanden – einzuziehen und zum Akt zu nehmen.
(3) Bei der Zuweisung eines Kennzeichens nach Diebstahl oder Verlust der Kennzeichentafel ist die diesbezügliche Bestätigung einer inländischen Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes einzuziehen und zum Akt zu nehmen. Bei der Vorlage einer Verlustbestätigung oder einer Diebstahlsanzeigenbestätigung im Original oder in Kopie, welche sich auf mehrere Dokumente (wie zB Führerschein, Pass, Zulassungsschein,…) bezieht, ist auf der Bestätigung der Vermerk „Duplikat-Zulassungsbescheinigung ausgestellt am xx. xx. xxxx“ mit dem Zulassungsstellenstempel zu bestätigen und dem Antragsteller wieder auszufolgen. Eine Kopie dieser Verlustbestätigung bzw. Diebstahlsanzeigenbestätigung ist zum Akt zu nehmen. Wird der Zulassungsstelle lediglich eine Erklärung über den Verlust des Zulassungsscheines oder von Teil I oder Teil II der Zulassungsbescheinigung abgegeben, so ist diese Erklärung zum Akt zu nehmen. Ebenso sind Anträge samt den erforderlichen Erklärungen im Sinne des § 13a Abs. 2 zum Akt zu nehmen.
(4) Andere als in den Absätzen 1 bis 3 genannten Unterlagen sind nicht zum Akt zu nehmen. Die Rekonstruktion eines Aktes in Papierform muss jedenfalls bis zu sieben Jahre nach dem Anlassfall möglich sein.
(5) Die Ausgabe der Kennzeichentafeln mit Probefahrtkennzeichen ist unter Angabe der Anzahl der ausgefolgten Kennzeichentafeln ebenso auf der Probefahrtbewilligung zu vermerken wie alle weiteren Vorgänge im Rahmen einer Probefahrtbewilligung und mit Zulassungsstellenstempel und Unterschrift zu bestätigen.
Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer hat den Zulassungsstellen eine Identitätsnummer (Zulassungsstellennummer), aus der das Bundesland, die Behörde, für die die Zulassungsstelle tätig wird, der ermächtigte Versicherer, der die Zulassungsstelle eingerichtet hat, und die jeweilige Zulassungsstelle erkennbar sind, zuzuweisen.
(1) Für die Vornahme von Bestätigungen der von der Ermächtigung umfaßten Tätigkeiten (wie insbesondere Bestätigung der Zulassung oder Abmeldung im Genehmigungsdokument) ist ein Zulassungsstellenstempel gemäß der Anlage 2 mit der zugewiesenen Zulassungsstellennummer zu verwenden. Die Angabe des Namens der Versicherung auf dem Stempel ist nicht zwingend erforderlich. Weiters muß jede Tätigkeit der Zulassungsstelle durch Unterschrift des Personals bestätigt werden.
(2) Jede Zulassungsstelle muß über eine für die anfallenden Geschäftsfälle ausreichende Anzahl von Zulassungsstellenstempeln verfügen. Der Landeshauptmann ist über die Anzahl der in der Zulassungsstelle vorhandenen Zulassungsstellenstempel zu informieren.
(3) Im Falle der Zurücklegung oder des Widerrufes der Ermächtigung sind der oder die Zulassungsstellenstempel unverzüglich dem Landeshauptmann abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
Die Zulassungsstelle hat die benötigten Kennzeichentafeln direkt bei den ermächtigten Kennzeichentafelherstellern abzurufen. Über die ausgegebenen Kennzeichentafeln hat die Zulassungsstelle genaue Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(1) Anträge auf Zulassung, auf vorübergehende Zulassung oder auf Erteilung von Bewilligungen zur Durchführung von Überstellungsfahrten von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Anträge auf Ausgabe von Kennzeichentafeln für eingeschränkte Zulassung oder für Probefahrten sind bei den Zulassungsstellen mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 3 einzubringen (der Andruck des QR-Codes ist optional). Der Antragsteller hat durch Unterschrift die Richtigkeit der Angaben des Formblattes zu bestätigen. Die Unterschrift kann auch mittels eines elektronischen Hilfsmittels geleistet werden, sofern es sich um eine qualifizierte elektronische Signatur oder eigenhändige Unterschrift handelt (e-pad). Dies gilt für alle Anträge im Rahmen der Tätigkeiten der Zulassungsstellen. Solcherart unterschriebene Antragsformulare können elektronisch in den Zulassungsakt übernommen werden und müssen nicht ausgedruckt werden, sofern ein Ausdruck nicht aus anderen Gründen erforderlich oder vom Antragsteller gewünscht ist.
(2) Auf dem Antragsformular gemäß Abs. 1 ist auch die Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges unter Angabe der Kennziffer im Sinne der Anlage 4 abzugeben. Es sind auch Kombinationen von Verwendungsbestimmungen zulässig, sofern diese einander nicht ausschließen. Nicht zulässig sind jedenfalls die Angabe der Kennziffer 01 (zu keiner besonderen Verwendung bestimmt) mit einer anderen Kennziffer.
(3) Die Abmeldung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers ist bei den Zulassungsstellen mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 5 einzubringen (der Andruck des QR-Codes ist optional). Der Antragsteller hat durch Unterschrift die Richtigkeit der Angaben des Formblattes zu bestätigen. Die Unterschrift kann auch mittels eines elektronischen Hilfsmittels geleistet werden, sofern es sich um eine qualifizierte elektronische Signatur oder eigenhändige Unterschrift handelt (e-pad).
(4) Die Formblätter gemäß Abs. 1 und 3 sind auch bei den den Behörden vorbehaltenen Verfahren zu verwenden.
Im Falle der Beantragung einer Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat erhält der Antragsteller ein Merkblatt ausgehändigt, in welchem unter anderem über Datenkorrekturmöglichkeit, Fristen und Gültigkeit in Bezug auf die Zulassungsbescheinigung im Chipkartenformat informiert wird. Die Höhe des Kostenersatzes für die Zulassungsbescheinigung Teil I im Chipkartenformat beträgt 28,10 Euro, wobei davon 25,10 Euro dem Produzenten gebühren.Im Falle der Beantragung einer Zulassungsbescheinigung Teil römisch eins im Chipkartenformat erhält der Antragsteller ein Merkblatt ausgehändigt, in welchem unter anderem über Datenkorrekturmöglichkeit, Fristen und Gültigkeit in Bezug auf die Zulassungsbescheinigung im Chipkartenformat informiert wird. Die Höhe des Kostenersatzes für die Zulassungsbescheinigung Teil römisch eins im Chipkartenformat beträgt 28,10 Euro, wobei davon 25,10 Euro dem Produzenten gebühren.
(1) Im Zuge einer Zulassung oder bei Änderungen, die Eintragungen in die Zulassungsbescheinigung betreffen, wird die als Bestätigung über die Zulassung ausgedruckte Zulassungsbescheinigung Teil II von der Zulassungsstelle mit dem vorgelegten Genehmigungsnachweis zum Fahrzeug-Genehmigungsdokument verbunden. Die Abmeldung des Fahrzeuges wird auch auf der Zulassungsbescheinigung Teil II vermerkt. Im Falle einer neuerlichen Zulassung wird der bisherige Teil II durch einen neuen ersetzt. Auf diesem ist auch die Anzahl der bisherigen Zulassungen ab dem 1. Juli 2007 anzugeben. Bei Fahrzeugen, die vor dem 1. Juli 2007 zugelassen worden sind und die nach dem 1. Juli 2007 abgemeldet werden bzw. deren Zulassung nach diesem Termin aufgehoben wird, ist dieser Umstand in den bisherigen Genehmigungsnachweis einzutragen.
(2) Wird der Verlust des Fahrzeug-Genehmigungsdokumentes glaubhaft gemacht, so hat die Zulassungsstelle bei Fahrzeugen, deren Daten vollständig in der Genehmigungsdatenbank enthalten sind, auf Antrag des Zulassungsbesitzers oder bei nicht zugelassenen Fahrzeugen auf Antrag des letzten Zulassungsbesitzers des Fahrzeuges einen aktuellen Datenausdruck aus der Genehmigungsdatenbank herzustellen und mit einer neuerlich ausgedruckten Zulassungsbescheinigung Teil II zu einem Duplikat-Genehmigungsdokument zu verbinden. Einen derartigen Antrag auf Ausstellung eines Duplikates kann bei nicht zugelassenen Fahrzeugen auch der rechtmäßige, mit dem früheren Zulassungsbesitzer nicht idente Besitzer stellen, sofern er bei der Antragstellung seinen rechtmäßigen Besitz glaubhaft macht (§ 7a Abs. 2 Z 3). Ein aktueller Datenausdruck aus der Genehmigungsdatenbank darf nur dann hergestellt werden, wenn durch eine Abfrage bei einer dafür zur Verfügung stehenden Datenbank die Unbedenklichkeit der Duplikatausstellung bestätigt worden ist. Bei Ausfall oder technischer Unerreichbarkeit der Datenbank kann eine Duplikatausstellung des Fahrzeug-Genehmigungsdokumentes ohne diese Abfrage erfolgen, sofern alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Fahrzeugen, deren Daten nicht vollständig in der Genehmigungsdatenbank enthalten sind, ist vom jeweiligen Aussteller des bisherigen Genehmigungsnachweises ein Duplikat dieses Nachweises herzustellen und von der Zulassungsstelle mit einer neuerlich ausgedruckten Zulassungsbescheinigung Teil II zu einem Duplikat-Genehmigungsdokument zu verbinden. Das Duplikat-Genehmigungsdokument ist als solches zu bezeichnen und es ist jeweils anzugeben, um das wievielte Duplikat es sich handelt.
(Anm.: Anlage 3 und die Änderungen, BGBl. II Nr. 282/2023, als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 3 und die Änderungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2023,, als PDF dokumentiert)
Kennziffer | Verwendungsbestimmung |
01 | zu keiner besonderen Verwendung bestimmt |
10 | zur Verwendung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt |
19 | zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt |
20 | zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt |
22 | zur Verwendung für die gewerbsmäßige Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers bestimmt |
23 | zur Verwendung bei Spediteuren bestimmt |
24 | zur Beförderung von gefährlichen Gütern bestimmt |
25 | zur Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes bestimmt |
26 | zur Verwendung von Möbeltransporten bestimmt (§ 106 Abs. 13 KFG 1967) |
27 | zur Verwendung als Schulfahrzeug gemäß § 112 Abs. 3 KFG 1967 bestimmt |
28 | zur Verwendung im Rahmen des Schaustellergewerbes bestimmt |
29 | zur Verwendung für die entgeltliche Personenbeförderung im Rahmen des Ausflugswagen-, Stadtrundfahrten-, Mietwagengewerbes mit Omnibussen oder Gästewagengewerbes bestimmt |
30 | zur Verwendung im Bereich des Straßendienstes gemäß § 27 Abs. 1 StVO 1960 BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 6/2017 (StVO 1960) bestimmt |
31 | ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Arbeiten des Straßendienstes auf beleuchteten Straßen bestimmt |
32 | zur Verwendung im Bereich der Kanalwartung und –revision gemäß § 27 Abs. 5 StVO 1960 bestimmt |
33 | zur kommunalen Verwendung in einer Gebietskörperschaft oder in einem Gemeindeverband bestimmt |
40 | zur Verwendung für den Pannenhilfsdienst bestimmt |
41 | zur Begleitung von Sondertransporten durch gemäß § 97 Abs. 2 StVO 1960 beeidete Straßenaufsichtsorgane bestimmt |
50 | zur Verwendung für Diplomaten bestimmt |
51 | zur Verwendung für Konsuln bestimmt |
60 | ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für den öffentlichen Hilfsdienst bestimmt |
61 | zur Verwendung im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung bestimmt |
62 | zur Verwendung für den Rettungsdienst einer Gebietskörperschaft oder für einen in § 23 Abs. 1 Z 1 bis 5 Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002 namentlich genannten Rettungsdienst bestimmt |
63 | ausschließlich oder vorwiegend für die Feuerwehr bestimmt |
64 | ausschließlich oder vorwiegend für den privaten Rettungsdienst bestimmt |
65 | zur Verwendung im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen bestimmt |
70 | zur Verwendung im Bereich der Finanzverwaltung bestimmt |
71 | zur Verwendung im Bereich der Steuerfahndung bestimmt |
72 | zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt |
74 | zur Verwendung im Bereich der Bergrettung bestimmt |
79 | zur Verwendung im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bestimmt |
80 | zur Verwendung für Fahrten des Bundespräsidenten bei feierlichen Anlässen bestimmt |
81 | zur Verwendung für Staatsfunktionäre bestimmt |
(Anm.: Anlage 5Anmerkung, Anlage 5 und die Änderung, BGBl. II Nr. 282/2023, als PDF dokumentiert)und die Änderung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2023,, als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 6Anmerkung, Anlage 6 und die Änderungen, BGBl. II Nr. 282/2023, als PDF dokumentiert)und die Änderungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2023,, als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage 7a als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 7a als PDF dokumentiert)
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, mit der Bestimmungen über die Einrichtung von Zulassungsstellen festgelegt werden (Zulassungsstellenverordnung – ZustV)
StF: BGBl. II Nr. 464/1998
Änderung
BGBl. II Nr. 104/2016 (VfGH)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 40a Abs. 2 und des § 41 Abs. 2 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/1998, wird verordnet: