§ 9 ZustV

ZustV - Zulassungsstellenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer hat den Zulassungsstellen eine Identitätsnummer (Zulassungsstellennummer), aus der das Bundesland, die Behörde, für die die Zulassungsstelle tätig wird, der ermächtigte Versicherer, der die Zulassungsstelle eingerichtet hat, und die jeweilige Zulassungsstelle erkennbar sind, zuzuweisen.

In Kraft seit 31.12.1998 bis 31.12.9999
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