Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDie Zulassungsstelle muß alle gemäß § 40a Abs. 5 KFG 1967 übertragenen Aufgaben in gleicher Art und Weise wie eine Behörde auf Dauer erfüllen können.Die Zulassungsstelle muß alle gemäß Paragraph 40 a, Absatz 5, KFG 1967 übertragenen Aufgaben in gleicher Art und Weise wie eine Behörde auf Dauer erfüllen können.
(2)Absatz 2Die Zulassungsstelle muß jedenfalls in der Lage sein, alle anfallenden Geschäftsfälle ohne unnötigen Aufschub bewältigen zu können.
(3)Absatz 3Im Ermächtigungsbescheid ist jeweils auch der Zeitpunkt festzulegen, ab dem die einzelnen Zulassungsstellen ihre Tätigkeit aufzunehmen haben.
In Kraft seit 31.12.1998 bis 31.12.9999
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