Anl. 5 ZustV

ZustV - Zulassungsstellenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(§ 12 Abs. 3)(Paragraph 12, Absatz 3,)Antrag auf Abmeldung/Hinterlegung

(Anm.: Anlage 5Anmerkung, Anlage 5 und die Änderung, BGBl. II Nr. 282/2023, als PDF dokumentiert)und die Änderung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2023,, als PDF dokumentiert)

In Kraft seit 06.11.2023 bis 31.12.9999
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