§ 11 ZustV

ZustV - Zulassungsstellenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die Zulassungsstelle hat die benötigten Kennzeichentafeln direkt bei den ermächtigten Kennzeichentafelherstellern abzurufen. Über die ausgegebenen Kennzeichentafeln hat die Zulassungsstelle genaue Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

In Kraft seit 31.12.1998 bis 31.12.9999
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