§ 12 ZustV Formblätter

ZustV - Zulassungsstellenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

(1) Anträge auf Zulassung, auf vorübergehende Zulassung oder auf Erteilung von Bewilligungen zur Durchführung von Überstellungsfahrten von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Anträge auf Ausgabe von Kennzeichentafeln für eingeschränkte Zulassung oder für Probefahrten sind bei den Zulassungsstellen mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 3 einzubringen (der Andruck des QR-Codes ist optional). Der Antragsteller hat durch Unterschrift die Richtigkeit der Angaben des Formblattes zu bestätigen. Die Unterschrift kann auch mittels eines elektronischen Hilfsmittels geleistet werden, sofern es sich um eine qualifizierte elektronische Signatur oder eigenhändige Unterschrift handelt (e-pad). Dies gilt für alle Anträge im Rahmen der Tätigkeiten der Zulassungsstellen. Solcherart unterschriebene Antragsformulare können elektronisch in den Zulassungsakt übernommen werden und müssen nicht ausgedruckt werden, sofern ein Ausdruck nicht aus anderen Gründen erforderlich oder vom Antragsteller gewünscht ist.

(2) Auf dem Antragsformular gemäß Abs. 1 ist auch die Erklärung über die beabsichtigte Verwendungsbestimmung des Fahrzeuges unter Angabe der Kennziffer im Sinne der Anlage 4 abzugeben. Es sind auch Kombinationen von Verwendungsbestimmungen zulässig, sofern diese einander nicht ausschließen. Nicht zulässig sind jedenfalls die Angabe der Kennziffer 01 (zu keiner besonderen Verwendung bestimmt) mit einer anderen Kennziffer.

(3) Die Abmeldung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers ist bei den Zulassungsstellen mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 5 einzubringen (der Andruck des QR-Codes ist optional). Der Antragsteller hat durch Unterschrift die Richtigkeit der Angaben des Formblattes zu bestätigen. Die Unterschrift kann auch mittels eines elektronischen Hilfsmittels geleistet werden, sofern es sich um eine qualifizierte elektronische Signatur oder eigenhändige Unterschrift handelt (e-pad).

(4) Die Formblätter gemäß Abs. 1 und 3 sind auch bei den den Behörden vorbehaltenen Verfahren zu verwenden.

In Kraft seit 11.06.2016 bis 31.12.9999
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