§ 7a ZustV Antragstellung

ZustV - Zulassungsstellenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsVorzulegende Dokumente sind grundsätzlich im Original beizubringen, wobei die Vorlage einer Kopie des Gewerbescheines, des Auszuges aus dem Gewerberegister oder des Datenauszuges aus der Genehmigungsdatenbank als ausreichend anerkannt wird. Leasing-, Kammer- oder Versicherungsbestätigungen und Prüfgutachten gemäß § 57a KFG 1967, die vom Aussteller per Fax oder Mailübermittlung direkt an die Zulassungsstelle übermittelt werden, gelten ebenfalls als Originaldokumente. Mit Zustimmung des Leasingnehmers kann die Leasingbestätigung vom ausstellenden Unternehmen auch in elektronischer Form übermittelt werden.Vorzulegende Dokumente sind grundsätzlich im Original beizubringen, wobei die Vorlage einer Kopie des Gewerbescheines, des Auszuges aus dem Gewerberegister oder des Datenauszuges aus der Genehmigungsdatenbank als ausreichend anerkannt wird. Leasing-, Kammer- oder Versicherungsbestätigungen und Prüfgutachten gemäß Paragraph 57 a, KFG 1967, die vom Aussteller per Fax oder Mailübermittlung direkt an die Zulassungsstelle übermittelt werden, gelten ebenfalls als Originaldokumente. Mit Zustimmung des Leasingnehmers kann die Leasingbestätigung vom ausstellenden Unternehmen auch in elektronischer Form übermittelt werden.
  2. (2)Absatz 2Folgendes ist bei der Antragstellung zu beachten:
    1. 1.Ziffer einsNachweis der Identität: Sofern der Antragsteller bzw. eine bevollmächtigte Person der den Zulassungsfall bearbeitenden Person nicht persönlich namentlich bekannt ist, haben der Antragsteller bzw. eine bevollmächtigte Person ihre Identität mittels eines amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen.
    2. 2.Ziffer 2Vollmacht: Sollte der Antragsteller nicht persönlich erscheinen, hat der Bevollmächtigte eine auf seinen Namen lautende schriftliche Vollmacht vorzulegen. Eine Vollmacht ist nicht erforderlich bei der Abmeldung des Fahrzeuges bei Besitzwechsel, sowie bei der Bestellung von Kennzeichentafeln. Berufsmäßige Parteienvertreter können jedoch unter Berufung auf die ihnen erteilte Vollmacht tätig werden. Bedient sich der Antragsteller eines Vertreters, so ist eine Ablichtung der Vollmacht zum Akt zu nehmen. Eine Vollmacht muss zumindest den Namen und die Unterschrift des Vollmachtgebers enthalten; die Unterschrift kann auch mittels eines elektronischen Hilfsmittels geleistet werden, sofern es sich um eine qualifizierte elektronische Signatur oder eigenhändige Unterschrift handelt (e-pad).
    3. 3.Ziffer 3Besitznachweis: Als Antragslegitimation gemäß § 37 Abs. 2 KFG 1967 und § 46 KFG 1967 gilt alternativ:Besitznachweis: Als Antragslegitimation gemäß Paragraph 37, Absatz 2, KFG 1967 und Paragraph 46, KFG 1967 gilt alternativ:
      1. a)Litera aEintragung des Eigentümers im Typenschein oder im Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank bei einem Neufahrzeug,
      2. b)Litera bpersönliche Erklärung des Vorbesitzers bei der Zulassungsstelle, worüber ein schriftlicher Vermerk aufzunehmen ist,
      3. c)Litera cRechnung, sofern der Name des Käufers daraus hervorgeht,
      4. d)Litera dKaufvertrag, sofern der Name des Käufers daraus hervorgeht,
      5. e)Litera eVerkaufsbestätigung, sofern der Name des Käufers daraus hervorgeht,
      6. f)Litera fSchenkungsvertrag,
      7. g)Litera ggerichtliches Urteil,
      8. h)Litera hgerichtlicher Beschluss,
      9. i)Litera iEinantwortungsurkunde,
      10. j)Litera jZustimmungserklärung des zur Vertretung des Nachlass Berufenen,
      11. k)Litera kZuschlag bei Versteigerung,
      12. l)Litera lEinbringungsvertrag,
      13. m)Litera mLeasingbestätigung,
      14. n)Litera nBenützungsüberlassungserklärung.
    4. 4.Ziffer 4Beglaubigung: Wenn keine begründeten Bedenken hinsichtlich der Echtheit der Urkunden bestehen, ist eine Beglaubigung nicht erforderlich. Falls bei der Antragstellung auf Zulassung Bedenken bestehen, gelten alternativ jedenfalls zur Glaubhaftmachung der Echtheit der Unterschriften:
      1. a)Litera aBeglaubigung durch Gericht oder Notar,
      2. b)Litera bBestätigung durch Behörde,
      3. c)Litera cBestätigung durch ÖAMTC oder ARBÖ,
      4. d)Litera dVermittlungsstampiglie eines KFZ-Händlers.
    5. 5.Ziffer 5Nachweis der örtlichen Zuständigkeit bei:
      1. 5.15 Punkt einsNatürlichen PersonenAls Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gilt die Abfrage beim Zentralen Melderegister, wobei die Kosten dieser Anfrage an den Antragsteller weiterverrechnet werden. Im Falle eines technischen Ausfalles des Zentralen Melderegisters, gilt die vom Antragsteller bekanntgegebene Adresse.
      2. 5.2.5 Punkt 2Personen mit Legitimationskarten des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, die nicht österreichische Staatsbürger sindAls Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gilt:Adresse laut Angabe des Antragstellers.
      3. 5.3.5 Punkt 3Freiberuflich Tätigen für den StandortDie Zulassung eines Fahrzeuges auf eine Büro-, Ordinations- oder Geschäftsadresse einer natürlichen Person ist möglich, wenn der Standort durch eine Bestätigung der jeweiligen Kammer bzw. durch ein Konzessionsdekret nachgewiesen wird.
      4. 5.4.5 Punkt 4Juristischen Personen (zB AG, GmbH) für den SitzAls Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gelten alternativ:
        1. a)Litera aGewerbeschein oder Auszug aus dem Gewerberegister
        2. b)Litera bAuszug aus dem Firmenbuch.
        3. c)Litera cAbfrage beim GewerbeInformationssystemAustria (GISA)
      5. 5.5.5 Punkt 5Sonstigen als juristische Person anzumeldenden Antragstellern
        1. a)Litera aPersonengesellschaften (zB OG, KG), eingetragene UnternehmerAls Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gelten alternativ:
          1. aa)Sub-Litera, a, aGewerbeschein oder Auszug aus dem Gewerberegister
          2. bb)Sub-Litera, b, bAuszug aus dem Firmenbuch.
          3. cc)Sub-Litera, c, cAbfrage beim GewerbeInformationssystemAustria (GISA)
        2. b)Litera bGebietskörperschaften, öffentlich-rechtliche KörperschaftenAls Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gilt:Bestätigung des vertretungsbefugten Organs.
        3. c)Litera cVereineAls Nachweis für die örtliche Zuständigkeit bei der Zulassung eines Fahrzeuges gelten alternativ:
          1. aa)Sub-Litera, a, aein inhaltlich aktueller Vereinsregisterauszug oder
          2. bb)Sub-Litera, b, bAbfrage beim Zentralen Vereinsregister.
    6. 6.Ziffer 6Bei der beabsichtigten Verwendungsbestimmung im Rahmen des Schaustellergewerbes, ist ein Nachweis über die entsprechende Gewerbeberechtigung vorzulegen.
    7. 7.Ziffer 7Bei der Zulassung vorzulegende Unterlagen gemäß § 37 Abs. 2 KFG 1967:Bei der Zulassung vorzulegende Unterlagen gemäß Paragraph 37, Absatz 2, KFG 1967:
      1. a)Litera aZu § 37 Abs. 2 lit. a KFG 1967:Zu Paragraph 37, Absatz 2, Litera a, KFG 1967:Bei der erstmaligen Zulassung ist ein entsprechender Genehmigungsnachweis für das Fahrzeug vorzulegen (Typenschein bei Fahrzeugen mit nationaler Typengenehmigung, gültige Übereinstimmungsbescheinigung oder Datenauszug aus der Genehmigungsdatenbank bei Fahrzeugen mit EG-Betriebserlaubnis, Bescheid über die Einzelgenehmigung bei einzeln genehmigten Fahrzeugen), bei Fahrzeugen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren, zusätzlich – sofern vorhanden – die Zulassungsbescheinigung im Sinne der Richtlinie 1999/37/EG in der geltenden Fassung;bei neuerlicher Zulassung ist das bei der letzten Zulassung hergestellte Fahrzeug-Genehmigungsdokument vorzulegen;
      2. b)Litera bZu § 37 Abs. 2 lit. b KFG 1967Zu Paragraph 37, Absatz 2, Litera b, KFG 1967Eine Versicherungsbestätigung kann im Original, per Fax oder mittels Mailübermittlung einzeln vorgelegt werden oder im Zulassungsantrag integriert sein. Bei der Anmeldung eines Fahrzeuges zu einem Wechselkennzeichen ist für alle aufrechten Fahrzeuge eine gültige Versicherungsbestätigung desselben Versicherers (in einem gemeinsamen Dokument oder in Einzeldokumenten) vorzulegen.
      3. c)Litera cZu § 37 Abs. 2 lit. c KFG 1967: Wenn ein Antrag auf Zulassung eines Fahrzeuges unter der Verwendungsbestimmung 20, 22, 25 oder 29 gestellt wird, so ist eine Bestätigung der zuständigen gesetzlichen Interessensvertretung vorzulegen. Vorfragen dazu sind nicht von den Zulassungsstellen zu beurteilen.Zu Paragraph 37, Absatz 2, Litera c, KFG 1967: Wenn ein Antrag auf Zulassung eines Fahrzeuges unter der Verwendungsbestimmung 20, 22, 25 oder 29 gestellt wird, so ist eine Bestätigung der zuständigen gesetzlichen Interessensvertretung vorzulegen. Vorfragen dazu sind nicht von den Zulassungsstellen zu beurteilen.
      4. d)Litera dZu § 37 Abs. 2 lit. d und e KFG 1967:Zu Paragraph 37, Absatz 2, Litera d und e KFG 1967:Bei der Zulassung eines Fahrzeuges für Diplomaten ist eine Bestätigung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten über die völkerrechtliche Steuerbefreiung vorzulegen.
      5. e)Litera eZu § 37 Abs. 2 lit. h KFG 1967Zu Paragraph 37, Absatz 2, Litera h, KFG 1967Bei Fahrzeugen die der wiederkehrenden Begutachtung unterliegen, ist ein gültiges, positives Prüfgutachten (Prüfergebnis: „Das Fahrzeug entspricht den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit.“) vorzulegen, sofern bereits eine wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist und sofern das Gutachten noch nicht in der Begutachtungsplakettendatenbank gemäß § 57c KFG 1967 gespeichert ist, wobei die Toleranzfrist gemäß § 57a Abs. 3 KFG 1967 jedenfalls zu berücksichtigen ist.Bei Fahrzeugen die der wiederkehrenden Begutachtung unterliegen, ist ein gültiges, positives Prüfgutachten (Prüfergebnis: „Das Fahrzeug entspricht den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit.“) vorzulegen, sofern bereits eine wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist und sofern das Gutachten noch nicht in der Begutachtungsplakettendatenbank gemäß Paragraph 57 c, KFG 1967 gespeichert ist, wobei die Toleranzfrist gemäß Paragraph 57 a, Absatz 3, KFG 1967 jedenfalls zu berücksichtigen ist.

    (Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 131/2007)Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2007,)

    1. 9.Ziffer 9Als Nachweis des Verlustes oder Diebstahls von Kennzeichentafeln gilt eine Bestätigung einer inländischen Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes und zwar auch dann, wenn der Verlust oder Diebstahl im Ausland erfolgt ist. Bei Verlust des Zulassungsscheines oder von Teil I oder Teil II der Zulassungsbescheinigung ist eine Erklärung gegenüber der Zulassungsstelle über den Verlust ausreichend.Als Nachweis des Verlustes oder Diebstahls von Kennzeichentafeln gilt eine Bestätigung einer inländischen Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes und zwar auch dann, wenn der Verlust oder Diebstahl im Ausland erfolgt ist. Bei Verlust des Zulassungsscheines oder von Teil römisch eins oder Teil römisch II der Zulassungsbescheinigung ist eine Erklärung gegenüber der Zulassungsstelle über den Verlust ausreichend.
In Kraft seit 22.03.2022 bis 31.12.9999
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