Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
(§ 12 Abs. 1)(Paragraph 12, Absatz eins,)Antrag auf Zulassung/Bewilligung
(Anm.: Anlage 3 und die Änderungen, BGBl. II Nr. 282/2023, als PDF dokumentiert)Anmerkung, Anlage 3 und die Änderungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2023,, als PDF dokumentiert)
In Kraft seit 06.11.2023 bis 31.12.9999
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