Norm: ZustG §3ZustG §4ZustG §5
Rechtssatz: Der Rückschein ist von der Zustellbehörde auszustellen; hiebei ist auf dem Rückschein der Empfänger und die Abgabestelle anzugeben, so daß der Zusteller auch an die auf dem Rückschein bezeichnete Abgabestelle gebunden ist, zumal er als Organ der Behörde, in deren Namen das Schriftstück zugestellt werden soll, gilt. (§ 48 ASGG). Entscheidungstexte 9 O... mehr lesen...