IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Zöbl über die Beschwerde des D M, geb. x, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oö. vom 22.04.2022, GZ: VStV/922300511310/2022, wegen einer Übertretung des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.7.2022, zu Recht e r k a n n t : I. Die Beschwerde wird abgewiesen und das Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt. II. Für das Beschwerdev... mehr lesen...