§ 3 ZustG Durchführung der Zustellung

Zustellgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

(1) MitSoweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht eine andere Form der Zustellung dürfenvorsehen, sofernhat die Behörde sie nichtZustellung durch eigeneeinen Zustelldienst, durch Bedienstete vornimmt, die Post, ein anderer Zustelldienstder Behörde oder, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, andere Behörden oder jene Gemeinde, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die Abgabestelle liegt, betraut werden.

(2) Die mitdurch Organe der Zustellung betrauten Organe und jene Personen, die zur Zustellung tatsächlich herangezogen werden (Zusteller), handeln hinsichtlich der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Zustellung für die Behörde, deren Dokument zugestellt werden sollGemeinden zu erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.03.2004 bis 31.12.2007

(1) MitSoweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht eine andere Form der Zustellung dürfenvorsehen, sofernhat die Behörde sie nichtZustellung durch eigeneeinen Zustelldienst, durch Bedienstete vornimmt, die Post, ein anderer Zustelldienstder Behörde oder, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, andere Behörden oder jene Gemeinde, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die Abgabestelle liegt, betraut werden.

(2) Die mitdurch Organe der Zustellung betrauten Organe und jene Personen, die zur Zustellung tatsächlich herangezogen werden (Zusteller), handeln hinsichtlich der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Zustellung für die Behörde, deren Dokument zugestellt werden sollGemeinden zu erfolgen.

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