Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsWenn Ausländer vor einem im Geltungsgebiete dieses Gesetzes gelegenen Gerichte als Kläger auftreten, haben sie dem Beklagten auf dessen Verlangen für die Processkosten Sicherheit zu leisten, sofern nicht durch Staatsverträge etwas anderes festgesetzt ist.
(2)Absatz 2Eine solche Verpflichtung zur Sicherheitsleistung tritt jedoch nicht ein:
1.Ziffer einswenn der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat;
1 a.Ziffer eins, awenn eine gerichtliche Entscheidung, die dem Kläger den Ersatz von Prozeßkosten an den Beklagten auferlegte, im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers vollstreckt würde;
2.Ziffer 2wenn der Kläger im Geltungsgebiete dieses Gesetzes ein zur Deckung der Processkosten hinreichendes Vermögen an unbeweglichen Gütern oder an Forderungen besitzt, die auf solchen Gütern bücherlich sichergestellt sind;
3.Ziffer 3bei Klagen in Ehestreitigkeiten;
4.Ziffer 4bei Klagen im Mandats- und Wechselverfahren, bei Widerklagen, sowie bei Klagen, welche infolge einer öffentlichen, gerichtlichen Aufforderung angestellt werden.
(3)Absatz 3Auf die Ermittlung der Gesetzgebung und des Verhaltens des Staates, in dem der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist § 4 Abs. 1 des IPR-Gesetzes, BGBl. Nr. 304/1978, sinngemäß anzuwenden.Auf die Ermittlung der Gesetzgebung und des Verhaltens des Staates, in dem der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist Paragraph 4, Absatz eins, des IPR-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978,, sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.05.1983 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 57 ZPO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 57 ZPO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 57 ZPO