Begründung: Die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der P***** Gesellschaft mbH behauptet zur
Begründung: ihres auch auf § 1 UWG gestützten und mittels einstweiliger Verfügung zu sichernden Unterlassungsanspruches, die Beklagte habe gegen das in Punkt IX. der Vereinbarung mit ihrer Rechtsvorgängerin vom 8. 5. 1995 enthaltene Wettbewerbsverbot dadurch verstoßen, daß sie mittelbar Beteiligungen an dritten Gesellschaften halte, welche in den Kiesgruben S***** und W***** Kies zur ... mehr lesen...