Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsWenn das Verfahren infolge eines Rechtsmittels oder von amtswegen aufgehoben oder dessen Nichtigkeit ausgesprochen wird, und wenn es zugleich einer der Parteien zum Verschulden zugerechnet werden kann, dass das Verfahren trotz des vorhandenen Aufhebungs- oder Nichtigkeitsgrundes eingeleitet oder fortgeführt wurde, oder wenn der Grund der Aufhebung im Verschulden einer Partei selbst gelegen ist, so kann dieser Partei auf Antrag oder von amtswegen der Ersatz der Kosten des aufgehobenen Verfahrens, sowie des etwaigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt werden.
(2)Absatz 2Außer diesen Fällen sind die Kosten gegenseitig aufzuheben.
In Kraft seit 01.01.1898 bis 31.12.9999
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