§ 64b ZPO

ZPO - Zivilprozessordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 64 b,

Zur außergerichtlichen Streitbeilegung in nachbarrechtlichen Streitigkeiten nach § 364 Abs. 3 ABGB wird Verfahrenshilfe für den Antrag nach § 433 Abs. 1 gewährt. Diese umfasst die Begünstigungen nach § 64 Abs. 1 Z 1 und 5. Zur außergerichtlichen Streitbeilegung in nachbarrechtlichen Streitigkeiten nach Paragraph 364, Absatz 3, ABGB wird Verfahrenshilfe für den Antrag nach Paragraph 433, Absatz eins, gewährt. Diese umfasst die Begünstigungen nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins und 5.

In Kraft seit 01.12.2004 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 64b ZPO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 64b ZPO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

11 Entscheidungen zu § 64b ZPO


Entscheidungen zu § 64b ZPO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 64b ZPO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 64b ZPO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ZPO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 64a ZPO
§ 65 ZPO