§ 470 ZPO

Zivilprozessordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2009 bis 31.12.9999
Verfahren vor dem Berufungsgerichte.

Vorverfahren.

§. 470.

Nach dem Einlangen der BerufungsactenBerufungsakten beim BerufungsgerichteBerufungsgericht hat der Vorsteher dieses Gerichtes oder ein vom Vorsteher mit den Verrichtungen eines Vorsitzenden des Berufungssenates betrauterbetraute Richter die Berufungsacten einer PrüfungBerufungsakten zu unterziehenprüfen.

Stand vor dem 31.03.2009

In Kraft vom 01.01.1898 bis 31.03.2009
Verfahren vor dem Berufungsgerichte.

Vorverfahren.

§. 470.

Nach dem Einlangen der BerufungsactenBerufungsakten beim BerufungsgerichteBerufungsgericht hat der Vorsteher dieses Gerichtes oder ein vom Vorsteher mit den Verrichtungen eines Vorsitzenden des Berufungssenates betrauterbetraute Richter die Berufungsacten einer PrüfungBerufungsakten zu unterziehenprüfen.