Norm: ZPO §222 Abs2ZPO §225
Rechtssatz: Für die Anwendung des § 225 Abs 2 ZPO ist nur maßgebend, daß das Urteil I.Instanz ein Versäumnisurteil ist; diese Bestimmung gilt für die Frist zur Erhebung der Revision auch dann, wenn bei der Berufungsverhandlung beide Teile vertreten waren. Entscheidungstexte 2 Rv 290/20 Entscheidungstext OGH 19.10.1920 2 Rv 290/20 Veröff: SZ 2/113 ... mehr lesen...