Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte, einschließlich der Verkündung der richterlichen Entscheidung, erfolgt öffentlich.
(2)Absatz 2Als Zuhörer haben unbewaffnete Personen Zutritt; der § 132 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.Als Zuhörer haben unbewaffnete Personen Zutritt; der Paragraph 132, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3Unmündigen kann der Zutritt als Zuhörer verweigert werden, sofern durch ihre Anwesenheit eine Gefährdung ihrer persönlichen Entwicklung zu besorgen wäre.
In Kraft seit 01.05.1997 bis 31.12.9999
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