Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
(1)Absatz einsWenn sich eine Partei zu Kriegszeiten im Militärdienste befindet, oder wenn sie sich an einem Orte aufhält, der durch obrigkeitliche Anordnung, durch Krieg oder durch andere Ereignisse von dem Verkehre mit dem Gerichte abgeschnitten ist, bei welchem die Rechtssache anhängig ist, und wenn zugleich die Besorgnis besteht, dass diese Umstände die Processführung zu Ungunsten der abwesenden Partei beeinflussen könnten, so kann selbst in dem Falle, dass die abwesende Partei durch eine mit Processvollmacht ausgestattete Person vertreten ist, auf Antrag oder von amtswegen die Unterbrechung des Verfahrens bis zur Beseitigung des Hindernisses angeordnet werden.
(2)Absatz 2Ein darauf gerichteter Antrag ist bei dem Gerichte anzubringen, bei welchem die Rechtssache anhängig ist; er kann auch zu Protokoll erklärt werden. Die Entscheidung erfolgt ohne vorhergehende mündliche Verhandlung; das Gericht kann jedoch vor der Entscheidung die zur Aufklärung nothwendigen Erhebungen einleiten.
(3)Absatz 3Die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens kann von jeder der Parteien erwirkt werden.
In Kraft seit 01.01.1898 bis 31.12.9999
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