(1) In den Fällen der §§. 156, 157 und 158 Absatz 3, ist der Zeitpunkt, mit welchem das Verfahren als aufgenommen zu gelten hat, in der über die Verpflichtung zur Aufnahme des Verfahrens ergehenden Entscheidung anzugeben, wenn nicht das Verfahren in der Hauptsache gleich bei der zur Verhandlung über den Aufnahmeantrag anberaumten Tagsatzung aufgenommen wurde.
(2) In allen anderen Fällen ist dieser Zeitpunkt, sofern nicht die Vorschriften des §. 160 zur Anwendung kommen, in der Entscheidung über den Aufnahmeantrag oder in dem Beschlusse, durch welchen das Verfahren von amtswegen aufgenommen wird, vom Gerichte zu bestimmen.
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