Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Mündliche Verhandlung.
Erster Titel.
Öffentlichkeit.
(1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte, einschließlich der Verkündung der richterlichen Entscheidung, erfolgt öffentlich.
(2) Als Zuhörer haben nur erwachsene unbewaffnete Personen Zutritt; der § 132 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Personen, welche vermöge ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen einer Waffe verpflichtet sind, darf
(3) Unmündigen kann der Zutritt nichtals Zuhörer verweigert werden, sofern durch ihre Anwesenheit eine Gefährdung ihrer persönlichen Entwicklung zu besorgen wäre.
Mündliche Verhandlung.
Erster Titel.
Öffentlichkeit.
(1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte, einschließlich der Verkündung der richterlichen Entscheidung, erfolgt öffentlich.
(2) Als Zuhörer haben nur erwachsene unbewaffnete Personen Zutritt; der § 132 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Personen, welche vermöge ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen einer Waffe verpflichtet sind, darf
(3) Unmündigen kann der Zutritt nichtals Zuhörer verweigert werden, sofern durch ihre Anwesenheit eine Gefährdung ihrer persönlichen Entwicklung zu besorgen wäre.