Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024
(1) Die Verhandlung über einen Antrag auf Ausschließung der Öffentlichkeit erfolgt in nicht öffentlicher Sitzung.
(2) Der Beschluss über die Ausschließung der Öffentlichkeit muss öffentlich verkündet werden. Gegen denselben ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
In Kraft seit 01.01.1898 bis 31.12.9999
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