Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsHört infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses die Thätigkeit eines Gerichtes auf, so wird das Verfahren in allen bei diesem Gerichte anhängigen Rechtssachen für die Dauer jenes Zustandes unterbrochen.
(2)Absatz 2Nach Wegfall des Hindernisses kann jede der beiden Parteien die Aufnahme des Verfahrens erwirken.
In Kraft seit 01.01.1898 bis 31.12.9999
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