§ 174 ZPO

ZPO - Zivilprozessordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so kann jede Partei verlangen, dass außer ihrem Bevollmächtigten drei Personen ihres Vertrauens die Anwesenheit bei der Verhandlung gestattet werde.

(2) Wirklich angestellten Richtern, dann Conceptsbeamten der Staatsanwaltschaft und des Justizministeriums, sowie Rechtsanwälten bleibt trotz Ausschlusses der Öffentlichkeit der Zutritt gestattet, sofern die Öffentlichkeit nicht aus dem im §. 172 Absatz 2, angeführten Grunde ausgeschlossen wurde.

In Kraft seit 01.03.1919 bis 31.12.9999
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