§ 43 ZollR-DG

Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGegen Entscheidungen von Zollbehörden steht als Rechtsbehelf der ersten Stufe (Art. 44 Abs. 2 Buchstabe a des Zollkodex) die Beschwerde zu.Gegen Entscheidungen von Zollbehörden steht als Rechtsbehelf der ersten Stufe (Artikel 44, Absatz 2, Buchstabe a des Zollkodex) die Beschwerde zu.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 284 bis 286 BAO gelten mit der Maßgabe, dass bei zollrechtlichen Entscheidungen an die Stelle der in § 284 Abs. 1 BAO genannten Frist von sechs Monaten die in Art. 22 Abs. 3 des Zollkodex oder in einer sonstigen Regelung des Zollrechts festgelegte Frist für die Entscheidung über einen Antrag tritt.Die Paragraphen 284 bis 286 BAO gelten mit der Maßgabe, dass bei zollrechtlichen Entscheidungen an die Stelle der in Paragraph 284, Absatz eins, BAO genannten Frist von sechs Monaten die in Artikel 22, Absatz 3, des Zollkodex oder in einer sonstigen Regelung des Zollrechts festgelegte Frist für die Entscheidung über einen Antrag tritt.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 90 Z 26, BGBl. I Nr. 104/2019)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 90, Ziffer 26,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,)

  3. (3)Absatz 3Bei einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 lit. b ist die Regelung des § 249 Abs. 1 BAO nicht anzuwenden und die Beschwerde bei dem für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit zuständigen Zollamt einzubringen, das auch über die Beschwerde zu entscheiden hat. Wird die Beschwerde innerhalb der Frist des § 245 BAO bei dem Zollamt, das die Entscheidung erlassen hat, eingebracht, gilt dies als rechtzeitige Einbringung; das Zollamt hat die bei ihr eingebrachte Beschwerde unverzüglich an das für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit zuständige Zollamt weiterzuleiten.Bei einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ist die Regelung des Paragraph 249, Absatz eins, BAO nicht anzuwenden und die Beschwerde bei dem für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit zuständigen Zollamt einzubringen, das auch über die Beschwerde zu entscheiden hat. Wird die Beschwerde innerhalb der Frist des Paragraph 245, BAO bei dem Zollamt, das die Entscheidung erlassen hat, eingebracht, gilt dies als rechtzeitige Einbringung; das Zollamt hat die bei ihr eingebrachte Beschwerde unverzüglich an das für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit zuständige Zollamt weiterzuleiten.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 15.08.2018 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz einsGegen Entscheidungen von Zollbehörden steht als Rechtsbehelf der ersten Stufe (Art. 44 Abs. 2 Buchstabe a des Zollkodex) die Beschwerde zu.Gegen Entscheidungen von Zollbehörden steht als Rechtsbehelf der ersten Stufe (Artikel 44, Absatz 2, Buchstabe a des Zollkodex) die Beschwerde zu.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 284 bis 286 BAO gelten mit der Maßgabe, dass bei zollrechtlichen Entscheidungen an die Stelle der in § 284 Abs. 1 BAO genannten Frist von sechs Monaten die in Art. 22 Abs. 3 des Zollkodex oder in einer sonstigen Regelung des Zollrechts festgelegte Frist für die Entscheidung über einen Antrag tritt.Die Paragraphen 284 bis 286 BAO gelten mit der Maßgabe, dass bei zollrechtlichen Entscheidungen an die Stelle der in Paragraph 284, Absatz eins, BAO genannten Frist von sechs Monaten die in Artikel 22, Absatz 3, des Zollkodex oder in einer sonstigen Regelung des Zollrechts festgelegte Frist für die Entscheidung über einen Antrag tritt.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 90 Z 26, BGBl. I Nr. 104/2019)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 90, Ziffer 26,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,)

  3. (3)Absatz 3Bei einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 lit. b ist die Regelung des § 249 Abs. 1 BAO nicht anzuwenden und die Beschwerde bei dem für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit zuständigen Zollamt einzubringen, das auch über die Beschwerde zu entscheiden hat. Wird die Beschwerde innerhalb der Frist des § 245 BAO bei dem Zollamt, das die Entscheidung erlassen hat, eingebracht, gilt dies als rechtzeitige Einbringung; das Zollamt hat die bei ihr eingebrachte Beschwerde unverzüglich an das für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit zuständige Zollamt weiterzuleiten.Bei einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ist die Regelung des Paragraph 249, Absatz eins, BAO nicht anzuwenden und die Beschwerde bei dem für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit zuständigen Zollamt einzubringen, das auch über die Beschwerde zu entscheiden hat. Wird die Beschwerde innerhalb der Frist des Paragraph 245, BAO bei dem Zollamt, das die Entscheidung erlassen hat, eingebracht, gilt dies als rechtzeitige Einbringung; das Zollamt hat die bei ihr eingebrachte Beschwerde unverzüglich an das für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit zuständige Zollamt weiterzuleiten.

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