§ 116 ZollR-DG Besonderer Rechtsschutz

Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAuf Beschwerden von Personen, die behaupten, durch das Einschreiten der Zollorgane im Ausland in ihren Rechten verletzt worden zu sein, finden die §§ 85a bis 85f mit der Maßgabe Anwendung, dass örtlich zuständig das Zollamt ist, von dessen Bereich aus die Zollorgane die Grenze überschritten haben.Auf Beschwerden von Personen, die behaupten, durch das Einschreiten der Zollorgane im Ausland in ihren Rechten verletzt worden zu sein, finden die Paragraphen 85 a bis 85f mit der Maßgabe Anwendung, dass örtlich zuständig das Zollamt ist, von dessen Bereich aus die Zollorgane die Grenze überschritten haben.
  2. (1)Absatz einsAuf Beschwerden von Personen, die behaupten, durch das Einschreiten der Zollorgane im Ausland in ihren Rechten verletzt worden zu sein, finden die §§ 42 bis 47 Anwendung.Auf Beschwerden von Personen, die behaupten, durch das Einschreiten der Zollorgane im Ausland in ihren Rechten verletzt worden zu sein, finden die Paragraphen 42 bis 47 Anwendung.
  3. (2)Absatz 2Die Zollämter erkennenDas Zollamt Österreich erkennt außerdem über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Tätigkeit von Organen ausländischer Zollverwaltungen im Bundesgebiet in ihren Rechten verletzt zu sein, sofern nicht nach völkerrechtlichen Vereinbarungen ein anderes Beschwerderecht besteht.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 90 Z 41 lit. c, BGBl. I Nr. 104/2019)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 90, Ziffer 41, Litera c,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,)

  4. (3)Absatz 3Ist das Einschreiten der Organe der ausländischen Zollverwaltungen, gegen das sich die Beschwerde richtet, sonst keiner Behörde zurechenbar, so findet im Umfang der Beschwerde eine Zurechnung zum Zollamt Wien statt. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Bund.
  5. (4)Absatz 4Der Beschwerdeführer kann sich in einer Beschwerde nach den Abs. 1 oder 2 nicht auf ausländisches Recht berufen.Der Beschwerdeführer kann sich in einer Beschwerde nach den Absatz eins, oder 2 nicht auf ausländisches Recht berufen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 28.04.2004 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz einsAuf Beschwerden von Personen, die behaupten, durch das Einschreiten der Zollorgane im Ausland in ihren Rechten verletzt worden zu sein, finden die §§ 85a bis 85f mit der Maßgabe Anwendung, dass örtlich zuständig das Zollamt ist, von dessen Bereich aus die Zollorgane die Grenze überschritten haben.Auf Beschwerden von Personen, die behaupten, durch das Einschreiten der Zollorgane im Ausland in ihren Rechten verletzt worden zu sein, finden die Paragraphen 85 a bis 85f mit der Maßgabe Anwendung, dass örtlich zuständig das Zollamt ist, von dessen Bereich aus die Zollorgane die Grenze überschritten haben.
  2. (1)Absatz einsAuf Beschwerden von Personen, die behaupten, durch das Einschreiten der Zollorgane im Ausland in ihren Rechten verletzt worden zu sein, finden die §§ 42 bis 47 Anwendung.Auf Beschwerden von Personen, die behaupten, durch das Einschreiten der Zollorgane im Ausland in ihren Rechten verletzt worden zu sein, finden die Paragraphen 42 bis 47 Anwendung.
  3. (2)Absatz 2Die Zollämter erkennenDas Zollamt Österreich erkennt außerdem über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Tätigkeit von Organen ausländischer Zollverwaltungen im Bundesgebiet in ihren Rechten verletzt zu sein, sofern nicht nach völkerrechtlichen Vereinbarungen ein anderes Beschwerderecht besteht.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 90 Z 41 lit. c, BGBl. I Nr. 104/2019)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 90, Ziffer 41, Litera c,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,)

  4. (3)Absatz 3Ist das Einschreiten der Organe der ausländischen Zollverwaltungen, gegen das sich die Beschwerde richtet, sonst keiner Behörde zurechenbar, so findet im Umfang der Beschwerde eine Zurechnung zum Zollamt Wien statt. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Bund.
  5. (4)Absatz 4Der Beschwerdeführer kann sich in einer Beschwerde nach den Abs. 1 oder 2 nicht auf ausländisches Recht berufen.Der Beschwerdeführer kann sich in einer Beschwerde nach den Absatz eins, oder 2 nicht auf ausländisches Recht berufen.

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