Zuständige Behörde für die Leistung von Amtshilfe ist der Bundesminister für Finanzen. Darüber hinaus ist das Zollamt Österreich für die Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen oder spontan zuständig
1. | gegenüber gleichrangigen Behörden von Nachbarstaaten | |||||||||
2. | bei Gefahr im Verzug, | |||||||||
3. | auf Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen in besonderen Einzelfällen. | |||||||||
In den Fällen der Z 2 und 3 ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich Mitteilung zu machen. |
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