(1) Soweit es völkerrechtlich vorgesehen ist, können Zollorgane im Ausland und ausländische Zollorgane in Österreich einschreiten, um ihre Aufgaben im Rahmen der Betrugsbekämpfung zu erfüllen. Die Voraussetzungen für ein derartiges Einschreiten, insbesondere die Fälle einer grenzüberschreitenden Observation oder Nacheile, richten sich gleichermaßen nach den innerstaatlichen und völkerrechtlichen Rechtsvorschriften.
(2) Das Handeln von Zollorganen im Ausland, soweit es nicht im Rahmen eines Mandats der Europäischen Kommission erfolgt, oder von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Ausland, ist dem Zollamt Österreich zuzurechnen.
(3) Eingriffe in Rechte Betroffener dürfen von Zollorganen im Ausland nur gesetzt werden, wenn sie sowohl nach österreichischem Recht als auch nach dem Recht des Staates, in dem die Zollorgane einschreiten, zulässig sind.
(4) Die Zollorgane dürfen im Ausland keine Handlungen setzen, die Anordnungen einer zuständigen ausländischen Behörde widersprechen.
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