Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsFür die Lagerung von Waren in einem öffentlichen Zolllager oder Verwahrungslager, das von der Zollbehörde betrieben wird, sind Verwaltungsabgaben (Lagergeld) zu entrichten, deren Sätze der Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der dem Bund entstehenden Kosten und Risken und unter Bedachtnahme auf die von privaten Lagerhaltern verlangten Entgelte festzusetzen hat.
(2)Absatz 2Die Verwaltungsabgaben nach Abs. 1 sind vorzuschreibenDie Verwaltungsabgaben nach Absatz eins, sind vorzuschreiben
1.Ziffer einsanläßlich der Beendigung der Lagerung von Waren, im Fall der Auslagerung einer Teilmenge für die gesamte bis dahin gelagerte Menge,
2.Ziffer 2anläßlich einer Behandlung der Waren für die bis dahin gelagerten Waren,
3.Ziffer 3jeweils nach Ablauf von sechs Monaten, wenn die Lagerung diese Dauer überschreitet,
4.Ziffer 4wenn die Kosten den voraussichtlichen Erlös aus der Verwertung der Waren erreichen.
In Kraft seit 01.05.2016 bis 31.12.9999
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