(1) Für die Lagerung von Waren in einem öffentlichen Zolllager oder Verwahrungslager, das von der Zollbehörde betrieben wird, sind Verwaltungsabgaben (Lagergeld) zu entrichten, deren Sätze der Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der dem Bund entstehenden Kosten und Risken und unter Bedachtnahme auf die von privaten Lagerhaltern verlangten Entgelte festzusetzen hat.
(2) Die Verwaltungsabgaben nach Abs. 1 sind vorzuschreiben
1. | anläßlich der Beendigung der Lagerung von Waren, im Fall der Auslagerung einer Teilmenge für die gesamte bis dahin gelagerte Menge, | |||||||||
2. | anläßlich einer Behandlung der Waren für die bis dahin gelagerten Waren, | |||||||||
3. | jeweils nach Ablauf von sechs Monaten, wenn die Lagerung diese Dauer überschreitet, | |||||||||
4. | wenn die Kosten den voraussichtlichen Erlös aus der Verwertung der Waren erreichen. |
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