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Zuständige Behörde für die Leistung von Amtshilfe ist der Bundesminister für Finanzen. Darüber hinaus sind nachgeordnete Zollbehördenist das Zollamt Österreich für die Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen oder spontan zuständig
1. | gegenüber gleichrangigen Behörden von Nachbarstaaten | |||||||||
2. | bei Gefahr im Verzug, | |||||||||
3. | auf Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen in besonderen Einzelfällen. | |||||||||
In den Fällen der Z 2 und 3 ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich Mitteilung zu machen. |
Zuständige Behörde für die Leistung von Amtshilfe ist der Bundesminister für Finanzen. Darüber hinaus sind nachgeordnete Zollbehördenist das Zollamt Österreich für die Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen oder spontan zuständig
1. | gegenüber gleichrangigen Behörden von Nachbarstaaten | |||||||||
2. | bei Gefahr im Verzug, | |||||||||
3. | auf Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen in besonderen Einzelfällen. | |||||||||
In den Fällen der Z 2 und 3 ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich Mitteilung zu machen. |