§ 110 ZollR-DG

Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999

Zuständige Behörde für die Leistung von Amtshilfe ist der Bundesminister für Finanzen. Darüber hinaus sind nachgeordnete Zollbehördenist das Zollamt Österreich für die Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen oder spontan zuständig

1.

gegenüber gleichrangigen Behörden von Nachbarstaaten mit aneinander angrenzenden örtlichen Zuständigkeitsbereichen,

2.

bei Gefahr im Verzug,

3.

auf Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen in besonderen Einzelfällen.

In den Fällen der Z 2 und 3 ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich Mitteilung zu machen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 28.04.2004 bis 31.12.2020

Zuständige Behörde für die Leistung von Amtshilfe ist der Bundesminister für Finanzen. Darüber hinaus sind nachgeordnete Zollbehördenist das Zollamt Österreich für die Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen oder spontan zuständig

1.

gegenüber gleichrangigen Behörden von Nachbarstaaten mit aneinander angrenzenden örtlichen Zuständigkeitsbereichen,

2.

bei Gefahr im Verzug,

3.

auf Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen in besonderen Einzelfällen.

In den Fällen der Z 2 und 3 ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich Mitteilung zu machen.

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