Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDie Kosten nach Art. 52 Abs. 2 Buchstabe b des Zollkodex sind zu ersetzen für chemische und technische Warenuntersuchungen sowie für Sachverständigengutachten, einschließlich der Verpackung, Versendung und Versicherung der Waren oder Warenproben, wenn die Untersuchung oder die Einholung des Gutachtens auf Antrag oder im Verfahren zur Erteilung einer Auskunft nach Art. 14 oder 33 des Zollkodex erfolgt.Die Kosten nach Artikel 52, Absatz 2, Buchstabe b des Zollkodex sind zu ersetzen für chemische und technische Warenuntersuchungen sowie für Sachverständigengutachten, einschließlich der Verpackung, Versendung und Versicherung der Waren oder Warenproben, wenn die Untersuchung oder die Einholung des Gutachtens auf Antrag oder im Verfahren zur Erteilung einer Auskunft nach Artikel 14, oder 33 des Zollkodex erfolgt.
(2)Absatz 2Im Fall einer Auskunft gemäß Art. 33 des Zollkodex sind die Kosten mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen festzusetzen und vom Zollamt Österreich einzuheben.Im Fall einer Auskunft gemäß Artikel 33, des Zollkodex sind die Kosten mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen festzusetzen und vom Zollamt Österreich einzuheben.
(3)Absatz 3Kosten sind zu ersetzen, welche für in den Art. 52 Abs. 2 Buchstabe c und d des Zollkodex oder in Art. 198 Abs. 3 des Zollkodex angeführten Dienstleistungen entstehen. Die Kosten sind mit der Mitteilung nach Art. 102 des Zollkodex der für die betreffenden Waren entstandenen Zollschuld, sonst mit gesondertem Bescheid festzusetzen.Kosten sind zu ersetzen, welche für in den Artikel 52, Absatz 2, Buchstabe c und d des Zollkodex oder in Artikel 198, Absatz 3, des Zollkodex angeführten Dienstleistungen entstehen. Die Kosten sind mit der Mitteilung nach Artikel 102, des Zollkodex der für die betreffenden Waren entstandenen Zollschuld, sonst mit gesondertem Bescheid festzusetzen.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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