§ 86 ZÄKG

Zahnärztekammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Gegen Erkenntnisse des Disziplinarrats können mit dem Rechtsmittelkann der Berufung, Beschlüsse mit dem Rechtsmittel/die Beschuldigte sowie der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin Beschwerde angefochten werden. Gegen verfahrensleitende Verfügungen ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Zur Entscheidung über die Rechtsmittel ist in oberster Instanz der Disziplinarsenat der Österreichischen Zahnärztekammer beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen (§ 66) berufenan das Verwaltungsgericht des Landes erheben.

(2) Die RechtsmittelVertretung der Berufung und der Beschwerde können vomDisziplinaranzeigen beim Verwaltungsgericht des Landes obliegt dem/von der Beschuldigten und vom/von der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz ergriffen werden. Sie sind binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung beim Disziplinarrat schriftlich in zweifacher Ausfertigung einzubringen.

(3) Die Berufung muss eine Erklärung enthalten, in welchen Punkten und aus welchen Gründen das Erkenntnis angefochten wird. Das Vorbringen neuer Tatsachen und die Geltendmachung neuer Beweismittel ist zulässig. Eine Anfechtung des Ausspruchs über die Schuld gilt auch als Anfechtung des Strafausspruchs.

(4) Die rechtzeitige Einbringung der Berufung hat, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, aufschiebende Wirkung.

(5) Eine verspätete oder unzulässige Berufung oder eine Berufung, die keine Erklärung im Sinne des Abs. 3 enthält, ist ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss zurückzuweisen.

(6) Eine Ausfertigung des Rechtsmittels ist dem/der anderen zur Erhebung eines Rechtsmittels Berechtigten zuzustellen, der hiezu binnen vier Wochen eine schriftliche Äußerung abgeben kann. Nach Einlangen der Äußerung oder nach Fristablauf sind die Akten dem Disziplinarsenat vorzulegen.

(7) Für die Akteneinsicht der im Abs. 2 Genannten gilt § 76 Abs. 3.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2013

(1) Gegen Erkenntnisse des Disziplinarrats können mit dem Rechtsmittelkann der Berufung, Beschlüsse mit dem Rechtsmittel/die Beschuldigte sowie der/die Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin Beschwerde angefochten werden. Gegen verfahrensleitende Verfügungen ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Zur Entscheidung über die Rechtsmittel ist in oberster Instanz der Disziplinarsenat der Österreichischen Zahnärztekammer beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen (§ 66) berufenan das Verwaltungsgericht des Landes erheben.

(2) Die RechtsmittelVertretung der Berufung und der Beschwerde können vomDisziplinaranzeigen beim Verwaltungsgericht des Landes obliegt dem/von der Beschuldigten und vom/von der Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin in erster Instanz ergriffen werden. Sie sind binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung beim Disziplinarrat schriftlich in zweifacher Ausfertigung einzubringen.

(3) Die Berufung muss eine Erklärung enthalten, in welchen Punkten und aus welchen Gründen das Erkenntnis angefochten wird. Das Vorbringen neuer Tatsachen und die Geltendmachung neuer Beweismittel ist zulässig. Eine Anfechtung des Ausspruchs über die Schuld gilt auch als Anfechtung des Strafausspruchs.

(4) Die rechtzeitige Einbringung der Berufung hat, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, aufschiebende Wirkung.

(5) Eine verspätete oder unzulässige Berufung oder eine Berufung, die keine Erklärung im Sinne des Abs. 3 enthält, ist ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss zurückzuweisen.

(6) Eine Ausfertigung des Rechtsmittels ist dem/der anderen zur Erhebung eines Rechtsmittels Berechtigten zuzustellen, der hiezu binnen vier Wochen eine schriftliche Äußerung abgeben kann. Nach Einlangen der Äußerung oder nach Fristablauf sind die Akten dem Disziplinarsenat vorzulegen.

(7) Für die Akteneinsicht der im Abs. 2 Genannten gilt § 76 Abs. 3.

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