§ 76 ZÄG Berufsberechtigung

Zahnärztegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:

1.

die für die Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung,

1a.

die Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,

2.

die für die Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit,

3.

die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache und

4.

einen Qualifikationsnachweis gemäß §§ 77 f.

(2) Die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 2 liegt jedenfalls nicht vor

1.

bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und

2.

wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Berufs zu befürchten ist.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.01.2013 bis 30.06.2018

(1) Zur Ausübung der Zahnärztlichen Assistenz sind Personen berechtigt, die folgende Erfordernisse erfüllen:

1.

die für die Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung,

1a.

die Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,

2.

die für die Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit,

3.

die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache und

4.

einen Qualifikationsnachweis gemäß §§ 77 f.

(2) Die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 2 liegt jedenfalls nicht vor

1.

bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und

2.

wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Berufs zu befürchten ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten