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Mit(1) Der Tätigkeitsbereich der Vollziehung dieses Bundesgesetzes istZahnärztlichen Assistenz im Rahmen der Behandlung und Betreuung der Patienten/die BundesministerPatientinnen umfasst insbesondere
1. | die Assistenz bei der konservierenden Behandlung einschließlich Polieren von Füllungen und Desensibilisierung von Zahnhälsen, | |||||||||
2. | die Assistenz bei der chirurgischen Behandlung, | |||||||||
3. | die Assistenz bei der prothetischen Behandlung sowie einfache Labortätigkeiten, | |||||||||
4. | die Assistenz bei der parodontologischen Behandlung, | |||||||||
5. | die Assistenz bei der kieferorthopädischen Behandlung, | |||||||||
6. | die Assistenz bei prophylaktischen Maßnahmen einschließlich Statuserhebung, Information und Demonstration von Mundhygiene, Anfärben, Putzübungen, zahnbezogene Ernährungsberatung und Fluoridierung, | |||||||||
7. | die Anfertigung, Entwicklung und Archivierung von Röntgenaufnahmen, | |||||||||
8. | die Praxishygiene, Reinigung, Desinfektion, Sterilisation und Wartung der Medizinprodukte und sonstiger Geräte und Behelfe sowie die Abfallentsorgung. |
(2) Angehörige der Zahnärztlichen Assistenz dürfen Tätigkeiten gemäß Abs. 1 nur nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs oder von Fachärzten/BundesministerinFachärztinnen für GesundheitMund-, Kiefer- und Frauen betrautGesichtschirurgie durchführen.
Mit(1) Der Tätigkeitsbereich der Vollziehung dieses Bundesgesetzes istZahnärztlichen Assistenz im Rahmen der Behandlung und Betreuung der Patienten/die BundesministerPatientinnen umfasst insbesondere
1. | die Assistenz bei der konservierenden Behandlung einschließlich Polieren von Füllungen und Desensibilisierung von Zahnhälsen, | |||||||||
2. | die Assistenz bei der chirurgischen Behandlung, | |||||||||
3. | die Assistenz bei der prothetischen Behandlung sowie einfache Labortätigkeiten, | |||||||||
4. | die Assistenz bei der parodontologischen Behandlung, | |||||||||
5. | die Assistenz bei der kieferorthopädischen Behandlung, | |||||||||
6. | die Assistenz bei prophylaktischen Maßnahmen einschließlich Statuserhebung, Information und Demonstration von Mundhygiene, Anfärben, Putzübungen, zahnbezogene Ernährungsberatung und Fluoridierung, | |||||||||
7. | die Anfertigung, Entwicklung und Archivierung von Röntgenaufnahmen, | |||||||||
8. | die Praxishygiene, Reinigung, Desinfektion, Sterilisation und Wartung der Medizinprodukte und sonstiger Geräte und Behelfe sowie die Abfallentsorgung. |
(2) Angehörige der Zahnärztlichen Assistenz dürfen Tätigkeiten gemäß Abs. 1 nur nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs oder von Fachärzten/BundesministerinFachärztinnen für GesundheitMund-, Kiefer- und Frauen betrautGesichtschirurgie durchführen.