§ 9 WV Behördenzuständigkeit

WV - Weltraumverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die zuständige Behörde für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens und die Führung des Registers ist die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unbeschadet der im § 17 des Weltraumgesetzes vorgesehenen Einvernehmensherstellungen.

In Kraft seit 27.02.2015 bis 31.12.9999
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