Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDie Kosten für die Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 2 Abs. 1 Z 1 trägt der Betreiber. Sie richten sich nach § 5 der Sicherheitsgebühren-Verordnung, BGBl. Nr. 389/1996, in der jeweils geltenden Fassung.Die Kosten für die Überprüfung der Zuverlässigkeit nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, trägt der Betreiber. Sie richten sich nach Paragraph 5, der Sicherheitsgebühren-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Absatz 2Die Kosten für die Überprüfung durch sachverständige Personen nach § 5 Abs. 2 trägt der Betreiber.Die Kosten für die Überprüfung durch sachverständige Personen nach Paragraph 5, Absatz 2, trägt der Betreiber.
In Kraft seit 27.02.2015 bis 31.12.9999
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