Gesamte Rechtsvorschrift WV

Weltraumverordnung

WV
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Stand der Gesetzesgebung: 16.05.2018

§ 1 WV Geltungsbereich


§ 1.Paragraph eins,

Mit dieser Verordnung werden die im Sinne des § 12 Weltraumgesetzes notwendigen Ausführungen getroffen. Mit dieser Verordnung werden die im Sinne des Paragraph 12, Weltraumgesetzes notwendigen Ausführungen getroffen.

§ 2 WV Genehmigungsantrag


  1. (1)Absatz einsZum Nachweis der nötigen Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkenntnis zur Durchführung der Weltraumaktivität (§ 4 Abs. 1 Z 1 des Weltraumgesetzes) sind vom Betreiber beizulegen:Zum Nachweis der nötigen Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkenntnis zur Durchführung der Weltraumaktivität (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Weltraumgesetzes) sind vom Betreiber beizulegen:
    1. 1.Ziffer einsein Zertifikat über eine erfolgte Sicherheitsüberprüfung im Sinne des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, in der geltenden Fassung, oder Verlässlichkeitsprüfung im Sinne des Militärbefugnisgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2000, in der geltenden Fassung, des Betreibers oder, soweit es sich um eine juristische Person handelt, des für die Weltraumaktivität verantwortlichen Vertreters,ein Zertifikat über eine erfolgte Sicherheitsüberprüfung im Sinne des Sicherheitspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, in der geltenden Fassung, oder Verlässlichkeitsprüfung im Sinne des Militärbefugnisgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, in der geltenden Fassung, des Betreibers oder, soweit es sich um eine juristische Person handelt, des für die Weltraumaktivität verantwortlichen Vertreters,
    2. 2.Ziffer 2Qualifikationsnachweise des Betreibers sowie der an der Weltraumaktivität verantwortlich mitwirkenden Personen,
    3. 3.Ziffer 3ein Verzeichnis der bisher vom Betreiber durchgeführten Aktivitäten im Bereich der Weltraumtechnologie oder verwandten Bereichen,
    4. 4.Ziffer 4ein Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit samt Kosten- und Finanzierungsplan der Weltraumaktivität,
    5. 5.Ziffer 5sämtliche Verträge im Zusammenhang mit der Weltraumaktivität, insbesondere Startvertrag und Zulieferverträge,
    6. 6.Ziffer 6ein Konzept zur Darstellung der geplanten Aufgabenstellung, Zweck und Ziel der Weltraumaktivität,
    7. 7.Ziffer 7ein Nachweis, welcher die technischen Details der Weltraumaktivität darstellt, insbesondere das angestrebte Frequenzspektrum und die Orbitalposition, die Energieversorgung, die Beschreibung der vorgesehenen Nutzlast, die Kommunikationsstrategie, die technischen Details der Bodenstation, verwendete Technologien auf Subsystemebene und
    8. 8.Ziffer 8Unterlagen über die Dauer und Beendigung der Weltraumaktivität.
  2. (2)Absatz 2Zum Nachweis, dass die Weltraumaktivität keine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung, die Sicherheit von Personen und Sachen und für die Gesundheit darstellt (§ 4 Abs. 1 Z 2 des Weltraumgesetzes), sind vom Betreiber beizulegen:Zum Nachweis, dass die Weltraumaktivität keine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung, die Sicherheit von Personen und Sachen und für die Gesundheit darstellt (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, des Weltraumgesetzes), sind vom Betreiber beizulegen:
    1. 1.Ziffer einsein Nachweis zur Einhaltung eines auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Erkenntnisstandes fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Kommt die Einhaltung im konkreten Fall nicht in Betracht oder ist der Nachweis nicht möglich, so ist glaubhaft zu machen, dass die Weltraumaktivität dennoch keine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung, die Sicherheit von Personen und Sachen und für die Gesundheit darstellt,
    2. 2.Ziffer 2die Ergebnisse der Tests, mit denen nach dem Stand der Technik die Sicherheit und die Solidität des Weltraumobjekts geprüft wurde,
    3. 3.Ziffer 3die, für den Fall des Ausfalls der Kommunikations- oder Datenverbindungen, den Verlust der Kontrolle über den Weltraumgegenstand, den Ausfall wesentlicher Systeme zur Stromversorgung, zur Lageregelung oder zur Flugbahnkontrolle und ähnlicher außergewöhnlicher Betriebsereignisse erarbeiteten Notfallpläne und
    4. 4.Ziffer 4Angaben, inwiefern die Weltraumaktivität die Beobachtung der Erde miteinschließt und welche Daten dabei gewonnen werden. Insbesondere ist auf den Grad der Auflösung etwaiger Aufnahmen der Erdoberfläche wie auf die geplante Weitergabe von Daten, in rohem oder in verarbeitetem Zustand, hinzuweisen. Sollen im Zuge der Weltraumaktivität Daten im Sinne der der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1. und des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, verarbeitet werden, sind die für die Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten erforderlichen Einwilligungen vorzulegen.Angaben, inwiefern die Weltraumaktivität die Beobachtung der Erde miteinschließt und welche Daten dabei gewonnen werden. Insbesondere ist auf den Grad der Auflösung etwaiger Aufnahmen der Erdoberfläche wie auf die geplante Weitergabe von Daten, in rohem oder in verarbeitetem Zustand, hinzuweisen. Sollen im Zuge der Weltraumaktivität Daten im Sinne der der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1. und des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verarbeitet werden, sind die für die Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten erforderlichen Einwilligungen vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3Zum Nachweis, dass die Weltraumaktivität der nationalen Sicherheit, völkerrechtlichen Verpflichtungen oder außenpolitischen Interessen Österreichs nicht zuwiderläuft (§ 4 Abs. 1 Z 3 des Weltraumgesetzes), werden die unter Abs. 1 beigelegten Unterlagen der Beurteilung herangezogen sowie sind vom Betreiber insbesondere beizulegen:Zum Nachweis, dass die Weltraumaktivität der nationalen Sicherheit, völkerrechtlichen Verpflichtungen oder außenpolitischen Interessen Österreichs nicht zuwiderläuft (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Weltraumgesetzes), werden die unter Absatz eins, beigelegten Unterlagen der Beurteilung herangezogen sowie sind vom Betreiber insbesondere beizulegen:
    1. 1.Ziffer einsUnterlagen, welche über die geplante Nutzung und den Empfängerkreis der gewonnenen Daten im Sinne des Abs. 2 Z 4 Auskunft geben,Unterlagen, welche über die geplante Nutzung und den Empfängerkreis der gewonnenen Daten im Sinne des Absatz 2, Ziffer 4, Auskunft geben,
    2. 2.Ziffer 2Angaben zur Fracht des Weltraumgegenstandes.
  4. (4)Absatz 4Zum Nachweis entsprechender Vorkehrungen für die Vermeidung von Weltraummüll im Sinne des § 5 des Weltraumgesetzes (§ 4 Abs. 1 Z 4 des Weltraumgesetzes) sind vom Betreiber beizulegen:Zum Nachweis entsprechender Vorkehrungen für die Vermeidung von Weltraummüll im Sinne des Paragraph 5, des Weltraumgesetzes (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, des Weltraumgesetzes) sind vom Betreiber beizulegen:
    1. 1.Ziffer einsein Bericht über die entsprechend dem Stand der Technik und unter Berücksichtigung der international anerkannten Richtlinien, insbesondere
      1. a)Litera azur Vermeidung von Weltraummüll und Missionsrückständen während des gewöhnlichen Betriebs,
      2. b)Litera bzur Vermeidung des Auseinanderbrechens des Weltraumgegenstandes in der Erdumlaufbahn,
      3. c)Litera czur Entfernung des Weltraumgegenstandes nach Ende der Weltraumaktivität, entweder durch kontrollierten Absturz oder durch das Verbringen in eine ausreichend hohe Erdumlaufbahn („graveyard orbit“), wobei bei nicht manövrierfähigen Weltraumobjekten die Erdumlaufbahn so zu wählen ist, dass diese nach Ende ihres Betriebs voraussichtlich nicht länger als 25 Jahre in der Erdumlaufbahn verbleiben,
    2. 2.Ziffer 2eine Darstellung über die zur Vermeidung von Zusammenstößen mit anderen Weltraumgegenständen im Weltraum getroffenen Maßnahmen.
  5. (5)Absatz 5Zum Nachweis, dass der Weltraumgegenstand keine gefährlichen oder gesundheitsschädlichen Substanzen enthält, die zu einer schädlichen Verunreinigung des Weltraums oder schädlichen Veränderung der Umwelt führen können (§ 4 Abs. 1 Z 5 des Weltraumgesetzes ), sind vom Betreiber geeignete Unterlagen beizulegen.Zum Nachweis, dass der Weltraumgegenstand keine gefährlichen oder gesundheitsschädlichen Substanzen enthält, die zu einer schädlichen Verunreinigung des Weltraums oder schädlichen Veränderung der Umwelt führen können (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, des Weltraumgesetzes ), sind vom Betreiber geeignete Unterlagen beizulegen.
  6. (6)Absatz 6Zum Nachweis, dass die für den Funkbetrieb des Weltraumobjektes erforderlichen Frequenzen und Orbitalpositionen rechtmäßig genutzt werden dürfen, sind vom Betreiber geeignete Bewilligungen, oder die für eine Frequenzkoordination mit der Internationale Fernmeldeunion (ITU) erforderlichen Unterlagen (§ 4 Abs. 1 Z 6 des Weltraumgesetzes) beizulegen.Zum Nachweis, dass die für den Funkbetrieb des Weltraumobjektes erforderlichen Frequenzen und Orbitalpositionen rechtmäßig genutzt werden dürfen, sind vom Betreiber geeignete Bewilligungen, oder die für eine Frequenzkoordination mit der Internationale Fernmeldeunion (ITU) erforderlichen Unterlagen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, des Weltraumgesetzes) beizulegen.
  7. (7)Absatz 7Zum Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung im Sinne des § 4 Abs. 4 des Weltraumgesetzes, sind vom Betreiber geeignete Unterlagen beizulegen, wenn er nicht nach § 3 eine Befreiung von der Versicherungspflicht oder Herabsetzung der Versicherungssumme beantragt oder der Bund selbst Betreiber der Weltraumaktivität ist.Zum Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, des Weltraumgesetzes, sind vom Betreiber geeignete Unterlagen beizulegen, wenn er nicht nach Paragraph 3, eine Befreiung von der Versicherungspflicht oder Herabsetzung der Versicherungssumme beantragt oder der Bund selbst Betreiber der Weltraumaktivität ist.

§ 3 WV Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht oder Herabsetzung der Versicherungssumme


§ 3.Paragraph 3,

Der Betreiber kann die Befreiung von der Versicherungspflicht oder Herabsetzung der Versicherungssumme nach § 4 Abs. 4 des Weltraumgesetzes beantragen. Dazu hat er Unterlagen beizulegen, Der Betreiber kann die Befreiung von der Versicherungspflicht oder Herabsetzung der Versicherungssumme nach Paragraph 4, Absatz 4, des Weltraumgesetzes beantragen. Dazu hat er Unterlagen beizulegen,

  1. 1.Ziffer einsinwiefern die Weltraumaktivität der Wissenschaft, Forschung oder Ausbildung dient,
  2. 2.Ziffer 2welches Risiko von der Weltraumaktivität ausgeht und
  3. 3.Ziffer 3inwiefern er in der Lage ist, seiner Haftpflicht für Personen- oder Sachschaden finanziell nachzukommen.

§ 4 WV Verfahren


  1. (1)Absatz einsAuf das Verfahren finden, soweit diese Verordnung oder das Weltraumgesetz nichts anderes bestimmen, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.Auf das Verfahren finden, soweit diese Verordnung oder das Weltraumgesetz nichts anderes bestimmen, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.
  2. (2)Absatz 2Der Betreiber hat die für den Genehmigungsantrag gemäß dieser Verordnung erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde einzubringen. Diese Dokumente sind, soweit möglich in elektronischer Form einzubringen.
  3. (3)Absatz 3Der Betreiber hat jene Unterlagen besonders zu kennzeichnen, welche, nach dessen Auffassung Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten. Auf die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist Bedacht zu nehmen.
  4. (4)Absatz 4Fehlen im Genehmigungsantrag Unterlagen gemäß Abs. 2 oder sind die Angaben im Genehmigungsantrag unvollständig, so hat die Behörde, auch wenn sich dies erst im Zuge des Verfahrens ergibt, dem Betreiber die Ergänzung des Genehmigungsantrages aufzutragen.Fehlen im Genehmigungsantrag Unterlagen gemäß Absatz 2, oder sind die Angaben im Genehmigungsantrag unvollständig, so hat die Behörde, auch wenn sich dies erst im Zuge des Verfahrens ergibt, dem Betreiber die Ergänzung des Genehmigungsantrages aufzutragen.
  5. (5)Absatz 5Der Genehmigungsantrag ist in jeder Lage des Verfahrens abzuweisen, wenn sich im Zuge des Verfahrens auf unzweifelhafte Weise ergibt, dass das Vorhaben bestimmten Genehmigungsvoraussetzungen in einem Maße zuwiderläuft, dass diese Mängel durch Auflagen oder Bedingungen nicht behoben werden können.
  6. (6)Absatz 6Ist die Vorlage der Unterlagen nach § 2 Abs. 1 Z 5 und § 2 Abs. 2 Z 2 zum Zeitpunkt der Antragstellung über den Genehmigungsantrag nicht möglich, ist dieser Umstand vom Betreiber im Antrag anzuführen und zu begründen. Der nach § 2 Abs. 1 Z 5 in Aussicht genommene Startanbieter ist spätestens zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag anzugeben. Die Nachreichung der Unterlagen nach § 2 Abs. 1 Z 5 und § 2 Abs. 2 Z 2 ist dem Betreiber mittels Auflagen oder Bedingungen aufzutragen.Ist die Vorlage der Unterlagen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, zum Zeitpunkt der Antragstellung über den Genehmigungsantrag nicht möglich, ist dieser Umstand vom Betreiber im Antrag anzuführen und zu begründen. Der nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, in Aussicht genommene Startanbieter ist spätestens zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag anzugeben. Die Nachreichung der Unterlagen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, ist dem Betreiber mittels Auflagen oder Bedingungen aufzutragen.

§ 5 WV Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen


  1. (1)Absatz einsDie Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 2 und der Befreiung von der Versicherungspflicht oder Herabsetzung der Versicherungssumme nach § 3 obliegt der Bundesministerin/dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.Die Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach Paragraph 2 und der Befreiung von der Versicherungspflicht oder Herabsetzung der Versicherungssumme nach Paragraph 3, obliegt der Bundesministerin/dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
  2. (2)Absatz 2Erfordert es die Art, der Umfang oder die Komplexität des Antrages, kann die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zusätzlich geeignete sachverständige Personen bestellen. Auf eine Bestellung zum Sachverständigen besteht kein Rechtsanspruch.
  3. (3)Absatz 3Im Hinblick auf die Überprüfung nach Abs. 1 kann die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie insbesondere die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) und/oder die European Space Agency (ESA) um Stellungnahme ersuchen.Im Hinblick auf die Überprüfung nach Absatz eins, kann die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie insbesondere die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) und/oder die European Space Agency (ESA) um Stellungnahme ersuchen.
  4. (4)Absatz 4Die weiterführende Kontrolle und Aufsicht der Weltraumaktivität nach § 7 und § 13 Abs. 1 des Weltraumgesetzes ist von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durchzuführen.Die weiterführende Kontrolle und Aufsicht der Weltraumaktivität nach Paragraph 7 und Paragraph 13, Absatz eins, des Weltraumgesetzes ist von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durchzuführen.

§ 6 WV Registrierung


  1. (1)Absatz einsDer Betreiber hat die Informationen nach § 10 des Weltraumgesetzes und die in Abs. 2 und 3 angeführten Informationen unverzüglich nach dem Start, spätestens aber nach zwei Wochen, sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache zu übermitteln.Der Betreiber hat die Informationen nach Paragraph 10, des Weltraumgesetzes und die in Absatz 2, und 3 angeführten Informationen unverzüglich nach dem Start, spätestens aber nach zwei Wochen, sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Der Betreiber hat zusätzlich zu den Informationen nach § 10 des Weltraumgesetzes folgende Informationen für die Registrierung beizubringen:Der Betreiber hat zusätzlich zu den Informationen nach Paragraph 10, des Weltraumgesetzes folgende Informationen für die Registrierung beizubringen:
    1. 1.Ziffer einsdie Committee on space research (COSPAR) Bezeichnung, wenn anwendbar,
    2. 2.Ziffer 2das Datum und die koordinierte universelle Zeit (UTC) als Zeitpunkt des Starts,
    3. 3.Ziffer 3das erwartete Datum und die koordinierte universelle Zeit (UTC) des Wiedereintritts des Weltraumgegenstandes,
    4. 4.Ziffer 4das Datum und die koordinierte universelle Zeit (UTC) der Verbringung des Weltraumgegenstandes in einen Entsorgungsorbit,
    5. 5.Ziffer 5den Weblink zur offiziellen Information des Weltraumobjekts,
    6. 6.Ziffer 6das Raumfahrzeug, mit dem der Weltraumgegenstand gestartet wird oder wurde und
    7. 7.Ziffer 7den Himmelskörper, den der Weltraumgegenstand umkreist.
  3. (3)Absatz 3Im Fall eines Betreiberwechsels hat der ursprüngliche Betreiber folgende Informationen zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsdas Datum und die koordinierte universelle Zeit (UTC) des Betreiberwechsels,
    2. 2.Ziffer 2die Identifizierung des neuen Betreibers,
    3. 3.Ziffer 3bei einem Wechsel der Umlaufbahn, die Parameter der ursprünglichen Umlaufbahn sowie jene der neuen Umlaufbahn und
    4. 4.Ziffer 4allfällige neue Funktion des Weltraumgegenstandes.
  4. (4)Absatz 4Über die Eintragung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung auszustellen.
  5. (5)Absatz 5Die Einsichtnahme in das Register steht jedermann frei, soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

§ 7 WV Kosten der Überprüfung


  1. (1)Absatz einsDie Kosten für die Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 2 Abs. 1 Z 1 trägt der Betreiber. Sie richten sich nach § 5 der Sicherheitsgebühren-Verordnung, BGBl. Nr. 389/1996, in der jeweils geltenden Fassung.Die Kosten für die Überprüfung der Zuverlässigkeit nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, trägt der Betreiber. Sie richten sich nach Paragraph 5, der Sicherheitsgebühren-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1996,, in der jeweils geltenden Fassung.
  2. (2)Absatz 2Die Kosten für die Überprüfung durch sachverständige Personen nach § 5 Abs. 2 trägt der Betreiber.Die Kosten für die Überprüfung durch sachverständige Personen nach Paragraph 5, Absatz 2, trägt der Betreiber.

§ 8 WV Gebühren


§ 8.Paragraph 8,

Die Gebühren für das Genehmigungs- und Registrierungsverfahren betragen 6 500 Euro.

§ 9 WV Behördenzuständigkeit


§ 9.Paragraph 9,

Die zuständige Behörde für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens und die Führung des Registers ist die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unbeschadet der im § 17 des Weltraumgesetzes vorgesehenen Einvernehmensherstellungen. Die zuständige Behörde für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens und die Führung des Registers ist die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unbeschadet der im Paragraph 17, des Weltraumgesetzes vorgesehenen Einvernehmensherstellungen.

§ 10 WV Personenbezogene Bezeichnungen


§ 10.Paragraph 10,

Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 11 WV Inkrafttreten


§ 11.Paragraph 11,

§ 2 Abs. 2 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft. Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

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