§ 2 WV Genehmigungsantrag

WV - Weltraumverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsZum Nachweis der nötigen Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkenntnis zur Durchführung der Weltraumaktivität (§ 4 Abs. 1 Z 1 des Weltraumgesetzes) sind vom Betreiber beizulegen:Zum Nachweis der nötigen Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkenntnis zur Durchführung der Weltraumaktivität (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Weltraumgesetzes) sind vom Betreiber beizulegen:
    1. 1.Ziffer einsein Zertifikat über eine erfolgte Sicherheitsüberprüfung im Sinne des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, in der geltenden Fassung, oder Verlässlichkeitsprüfung im Sinne des Militärbefugnisgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2000, in der geltenden Fassung, des Betreibers oder, soweit es sich um eine juristische Person handelt, des für die Weltraumaktivität verantwortlichen Vertreters,ein Zertifikat über eine erfolgte Sicherheitsüberprüfung im Sinne des Sicherheitspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, in der geltenden Fassung, oder Verlässlichkeitsprüfung im Sinne des Militärbefugnisgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, in der geltenden Fassung, des Betreibers oder, soweit es sich um eine juristische Person handelt, des für die Weltraumaktivität verantwortlichen Vertreters,
    2. 2.Ziffer 2Qualifikationsnachweise des Betreibers sowie der an der Weltraumaktivität verantwortlich mitwirkenden Personen,
    3. 3.Ziffer 3ein Verzeichnis der bisher vom Betreiber durchgeführten Aktivitäten im Bereich der Weltraumtechnologie oder verwandten Bereichen,
    4. 4.Ziffer 4ein Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit samt Kosten- und Finanzierungsplan der Weltraumaktivität,
    5. 5.Ziffer 5sämtliche Verträge im Zusammenhang mit der Weltraumaktivität, insbesondere Startvertrag und Zulieferverträge,
    6. 6.Ziffer 6ein Konzept zur Darstellung der geplanten Aufgabenstellung, Zweck und Ziel der Weltraumaktivität,
    7. 7.Ziffer 7ein Nachweis, welcher die technischen Details der Weltraumaktivität darstellt, insbesondere das angestrebte Frequenzspektrum und die Orbitalposition, die Energieversorgung, die Beschreibung der vorgesehenen Nutzlast, die Kommunikationsstrategie, die technischen Details der Bodenstation, verwendete Technologien auf Subsystemebene und
    8. 8.Ziffer 8Unterlagen über die Dauer und Beendigung der Weltraumaktivität.
  2. (2)Absatz 2Zum Nachweis, dass die Weltraumaktivität keine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung, die Sicherheit von Personen und Sachen und für die Gesundheit darstellt (§ 4 Abs. 1 Z 2 des Weltraumgesetzes), sind vom Betreiber beizulegen:Zum Nachweis, dass die Weltraumaktivität keine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung, die Sicherheit von Personen und Sachen und für die Gesundheit darstellt (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, des Weltraumgesetzes), sind vom Betreiber beizulegen:
    1. 1.Ziffer einsein Nachweis zur Einhaltung eines auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Erkenntnisstandes fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Kommt die Einhaltung im konkreten Fall nicht in Betracht oder ist der Nachweis nicht möglich, so ist glaubhaft zu machen, dass die Weltraumaktivität dennoch keine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung, die Sicherheit von Personen und Sachen und für die Gesundheit darstellt,
    2. 2.Ziffer 2die Ergebnisse der Tests, mit denen nach dem Stand der Technik die Sicherheit und die Solidität des Weltraumobjekts geprüft wurde,
    3. 3.Ziffer 3die, für den Fall des Ausfalls der Kommunikations- oder Datenverbindungen, den Verlust der Kontrolle über den Weltraumgegenstand, den Ausfall wesentlicher Systeme zur Stromversorgung, zur Lageregelung oder zur Flugbahnkontrolle und ähnlicher außergewöhnlicher Betriebsereignisse erarbeiteten Notfallpläne und
    4. 4.Ziffer 4Angaben, inwiefern die Weltraumaktivität die Beobachtung der Erde miteinschließt und welche Daten dabei gewonnen werden. Insbesondere ist auf den Grad der Auflösung etwaiger Aufnahmen der Erdoberfläche wie auf die geplante Weitergabe von Daten, in rohem oder in verarbeitetem Zustand, hinzuweisen. Sollen im Zuge der Weltraumaktivität Daten im Sinne der der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1. und des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, verarbeitet werden, sind die für die Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten erforderlichen Einwilligungen vorzulegen.Angaben, inwiefern die Weltraumaktivität die Beobachtung der Erde miteinschließt und welche Daten dabei gewonnen werden. Insbesondere ist auf den Grad der Auflösung etwaiger Aufnahmen der Erdoberfläche wie auf die geplante Weitergabe von Daten, in rohem oder in verarbeitetem Zustand, hinzuweisen. Sollen im Zuge der Weltraumaktivität Daten im Sinne der der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S.1. und des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, verarbeitet werden, sind die für die Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten erforderlichen Einwilligungen vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3Zum Nachweis, dass die Weltraumaktivität der nationalen Sicherheit, völkerrechtlichen Verpflichtungen oder außenpolitischen Interessen Österreichs nicht zuwiderläuft (§ 4 Abs. 1 Z 3 des Weltraumgesetzes), werden die unter Abs. 1 beigelegten Unterlagen der Beurteilung herangezogen sowie sind vom Betreiber insbesondere beizulegen:Zum Nachweis, dass die Weltraumaktivität der nationalen Sicherheit, völkerrechtlichen Verpflichtungen oder außenpolitischen Interessen Österreichs nicht zuwiderläuft (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Weltraumgesetzes), werden die unter Absatz eins, beigelegten Unterlagen der Beurteilung herangezogen sowie sind vom Betreiber insbesondere beizulegen:
    1. 1.Ziffer einsUnterlagen, welche über die geplante Nutzung und den Empfängerkreis der gewonnenen Daten im Sinne des Abs. 2 Z 4 Auskunft geben,Unterlagen, welche über die geplante Nutzung und den Empfängerkreis der gewonnenen Daten im Sinne des Absatz 2, Ziffer 4, Auskunft geben,
    2. 2.Ziffer 2Angaben zur Fracht des Weltraumgegenstandes.
  4. (4)Absatz 4Zum Nachweis entsprechender Vorkehrungen für die Vermeidung von Weltraummüll im Sinne des § 5 des Weltraumgesetzes (§ 4 Abs. 1 Z 4 des Weltraumgesetzes) sind vom Betreiber beizulegen:Zum Nachweis entsprechender Vorkehrungen für die Vermeidung von Weltraummüll im Sinne des Paragraph 5, des Weltraumgesetzes (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, des Weltraumgesetzes) sind vom Betreiber beizulegen:
    1. 1.Ziffer einsein Bericht über die entsprechend dem Stand der Technik und unter Berücksichtigung der international anerkannten Richtlinien, insbesondere
      1. a)Litera azur Vermeidung von Weltraummüll und Missionsrückständen während des gewöhnlichen Betriebs,
      2. b)Litera bzur Vermeidung des Auseinanderbrechens des Weltraumgegenstandes in der Erdumlaufbahn,
      3. c)Litera czur Entfernung des Weltraumgegenstandes nach Ende der Weltraumaktivität, entweder durch kontrollierten Absturz oder durch das Verbringen in eine ausreichend hohe Erdumlaufbahn („graveyard orbit“), wobei bei nicht manövrierfähigen Weltraumobjekten die Erdumlaufbahn so zu wählen ist, dass diese nach Ende ihres Betriebs voraussichtlich nicht länger als 25 Jahre in der Erdumlaufbahn verbleiben,
    2. 2.Ziffer 2eine Darstellung über die zur Vermeidung von Zusammenstößen mit anderen Weltraumgegenständen im Weltraum getroffenen Maßnahmen.
  5. (5)Absatz 5Zum Nachweis, dass der Weltraumgegenstand keine gefährlichen oder gesundheitsschädlichen Substanzen enthält, die zu einer schädlichen Verunreinigung des Weltraums oder schädlichen Veränderung der Umwelt führen können (§ 4 Abs. 1 Z 5 des Weltraumgesetzes ), sind vom Betreiber geeignete Unterlagen beizulegen.Zum Nachweis, dass der Weltraumgegenstand keine gefährlichen oder gesundheitsschädlichen Substanzen enthält, die zu einer schädlichen Verunreinigung des Weltraums oder schädlichen Veränderung der Umwelt führen können (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, des Weltraumgesetzes ), sind vom Betreiber geeignete Unterlagen beizulegen.
  6. (6)Absatz 6Zum Nachweis, dass die für den Funkbetrieb des Weltraumobjektes erforderlichen Frequenzen und Orbitalpositionen rechtmäßig genutzt werden dürfen, sind vom Betreiber geeignete Bewilligungen, oder die für eine Frequenzkoordination mit der Internationale Fernmeldeunion (ITU) erforderlichen Unterlagen (§ 4 Abs. 1 Z 6 des Weltraumgesetzes) beizulegen.Zum Nachweis, dass die für den Funkbetrieb des Weltraumobjektes erforderlichen Frequenzen und Orbitalpositionen rechtmäßig genutzt werden dürfen, sind vom Betreiber geeignete Bewilligungen, oder die für eine Frequenzkoordination mit der Internationale Fernmeldeunion (ITU) erforderlichen Unterlagen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, des Weltraumgesetzes) beizulegen.
  7. (7)Absatz 7Zum Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung im Sinne des § 4 Abs. 4 des Weltraumgesetzes, sind vom Betreiber geeignete Unterlagen beizulegen, wenn er nicht nach § 3 eine Befreiung von der Versicherungspflicht oder Herabsetzung der Versicherungssumme beantragt oder der Bund selbst Betreiber der Weltraumaktivität ist.Zum Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, des Weltraumgesetzes, sind vom Betreiber geeignete Unterlagen beizulegen, wenn er nicht nach Paragraph 3, eine Befreiung von der Versicherungspflicht oder Herabsetzung der Versicherungssumme beantragt oder der Bund selbst Betreiber der Weltraumaktivität ist.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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