(1) Der Betreiber hat die Informationen nach § 10 des Weltraumgesetzes und die in Abs. 2 und 3 angeführten Informationen unverzüglich nach dem Start, spätestens aber nach zwei Wochen, sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache zu übermitteln.
(2) Der Betreiber hat zusätzlich zu den Informationen nach § 10 des Weltraumgesetzes folgende Informationen für die Registrierung beizubringen:
1. | die Committee on space research (COSPAR) Bezeichnung, wenn anwendbar, | |||||||||
2. | das Datum und die koordinierte universelle Zeit (UTC) als Zeitpunkt des Starts, | |||||||||
3. | das erwartete Datum und die koordinierte universelle Zeit (UTC) des Wiedereintritts des Weltraumgegenstandes, | |||||||||
4. | das Datum und die koordinierte universelle Zeit (UTC) der Verbringung des Weltraumgegenstandes in einen Entsorgungsorbit, | |||||||||
5. | den Weblink zur offiziellen Information des Weltraumobjekts, | |||||||||
6. | das Raumfahrzeug, mit dem der Weltraumgegenstand gestartet wird oder wurde und | |||||||||
7. | den Himmelskörper, den der Weltraumgegenstand umkreist. |
(3) Im Fall eines Betreiberwechsels hat der ursprüngliche Betreiber folgende Informationen zu übermitteln:
1. | das Datum und die koordinierte universelle Zeit (UTC) des Betreiberwechsels, | |||||||||
2. | die Identifizierung des neuen Betreibers, | |||||||||
3. | bei einem Wechsel der Umlaufbahn, die Parameter der ursprünglichen Umlaufbahn sowie jene der neuen Umlaufbahn und | |||||||||
4. | allfällige neue Funktion des Weltraumgegenstandes. |
(4) Über die Eintragung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Einsichtnahme in das Register steht jedermann frei, soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.
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