Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer Betreiber hat die Informationen nach § 10 des Weltraumgesetzes und die in Abs. 2 und 3 angeführten Informationen unverzüglich nach dem Start, spätestens aber nach zwei Wochen, sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache zu übermitteln.Der Betreiber hat die Informationen nach Paragraph 10, des Weltraumgesetzes und die in Absatz 2, und 3 angeführten Informationen unverzüglich nach dem Start, spätestens aber nach zwei Wochen, sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache zu übermitteln.
(2)Absatz 2Der Betreiber hat zusätzlich zu den Informationen nach § 10 des Weltraumgesetzes folgende Informationen für die Registrierung beizubringen:Der Betreiber hat zusätzlich zu den Informationen nach Paragraph 10, des Weltraumgesetzes folgende Informationen für die Registrierung beizubringen:
1.Ziffer einsdie Committee on space research (COSPAR) Bezeichnung, wenn anwendbar,
2.Ziffer 2das Datum und die koordinierte universelle Zeit (UTC) als Zeitpunkt des Starts,
3.Ziffer 3das erwartete Datum und die koordinierte universelle Zeit (UTC) des Wiedereintritts des Weltraumgegenstandes,
4.Ziffer 4das Datum und die koordinierte universelle Zeit (UTC) der Verbringung des Weltraumgegenstandes in einen Entsorgungsorbit,
5.Ziffer 5den Weblink zur offiziellen Information des Weltraumobjekts,
6.Ziffer 6das Raumfahrzeug, mit dem der Weltraumgegenstand gestartet wird oder wurde und
7.Ziffer 7den Himmelskörper, den der Weltraumgegenstand umkreist.
(3)Absatz 3Im Fall eines Betreiberwechsels hat der ursprüngliche Betreiber folgende Informationen zu übermitteln:
1.Ziffer einsdas Datum und die koordinierte universelle Zeit (UTC) des Betreiberwechsels,
2.Ziffer 2die Identifizierung des neuen Betreibers,
3.Ziffer 3bei einem Wechsel der Umlaufbahn, die Parameter der ursprünglichen Umlaufbahn sowie jene der neuen Umlaufbahn und
4.Ziffer 4allfällige neue Funktion des Weltraumgegenstandes.
(4)Absatz 4Über die Eintragung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung auszustellen.
(5)Absatz 5Die Einsichtnahme in das Register steht jedermann frei, soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.
In Kraft seit 27.02.2015 bis 31.12.9999
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