Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 2 und der Befreiung von der Versicherungspflicht oder Herabsetzung der Versicherungssumme nach § 3 obliegt der Bundesministerin/dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.Die Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach Paragraph 2 und der Befreiung von der Versicherungspflicht oder Herabsetzung der Versicherungssumme nach Paragraph 3, obliegt der Bundesministerin/dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
(2)Absatz 2Erfordert es die Art, der Umfang oder die Komplexität des Antrages, kann die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zusätzlich geeignete sachverständige Personen bestellen. Auf eine Bestellung zum Sachverständigen besteht kein Rechtsanspruch.
(3)Absatz 3Im Hinblick auf die Überprüfung nach Abs. 1 kann die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie insbesondere die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) und/oder die European Space Agency (ESA) um Stellungnahme ersuchen.Im Hinblick auf die Überprüfung nach Absatz eins, kann die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie insbesondere die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) und/oder die European Space Agency (ESA) um Stellungnahme ersuchen.
(4)Absatz 4Die weiterführende Kontrolle und Aufsicht der Weltraumaktivität nach § 7 und § 13 Abs. 1 des Weltraumgesetzes ist von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durchzuführen.Die weiterführende Kontrolle und Aufsicht der Weltraumaktivität nach Paragraph 7 und Paragraph 13, Absatz eins, des Weltraumgesetzes ist von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durchzuführen.
In Kraft seit 27.02.2015 bis 31.12.9999
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