(1) Die Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 2 und der Befreiung von der Versicherungspflicht oder Herabsetzung der Versicherungssumme nach § 3 obliegt der Bundesministerin/dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
(2) Erfordert es die Art, der Umfang oder die Komplexität des Antrages, kann die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zusätzlich geeignete sachverständige Personen bestellen. Auf eine Bestellung zum Sachverständigen besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Im Hinblick auf die Überprüfung nach Abs. 1 kann die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie insbesondere die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) und/oder die European Space Agency (ESA) um Stellungnahme ersuchen.
(4) Die weiterführende Kontrolle und Aufsicht der Weltraumaktivität nach § 7 und § 13 Abs. 1 des Weltraumgesetzes ist von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durchzuführen.
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