§ 18 WTFG

Wiener Tourismusförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2021 bis 31.12.9999

aufgehoben; § 254Für Zwecke der Wiener Abgabenordnung, LGBl. für Wien Nr. 21/1962ordnungsgemäßen und vollständigen Abgabenerhebung und des abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahrens nach diesem Gesetz ist die Behörde berechtigt folgende Daten gemäß Tourismus-Statistik-Verordnung 2002 zu verarbeiten:

1.

die Adressen der Unterkünfte gemäß § 2 Abs. 1 Z 3, 4, 5 und 6 Tourismus-Statistik-Verordnung 2002 im Gebiet der Stadt Wien,

2.

die Art, die Klassifikation und die Kapazität der in der Z 1 genannten Beherbergungsbetriebe und sonstigen Unterkünfte,

3.

die monatlich übermittelten Ankünfte- und Nächtigungszahlen bezüglich der in Z 1 genannten Beherbergungsbetriebe und sonstigen Unterkünfte sowie

4.

die Identifikationsdaten (Bezeichnung, Name, Rechtsform) sowie die Kontaktdaten der für die Tourismusstatistik gemäß § 5 Tourismus-Statistik-Verordnung 2002 Auskunftspflichtigen für die in den Z 1 bis Z 3 genannten Daten.

Stand vor dem 01.05.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 01.05.2021

aufgehoben; § 254Für Zwecke der Wiener Abgabenordnung, LGBl. für Wien Nr. 21/1962ordnungsgemäßen und vollständigen Abgabenerhebung und des abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahrens nach diesem Gesetz ist die Behörde berechtigt folgende Daten gemäß Tourismus-Statistik-Verordnung 2002 zu verarbeiten:

1.

die Adressen der Unterkünfte gemäß § 2 Abs. 1 Z 3, 4, 5 und 6 Tourismus-Statistik-Verordnung 2002 im Gebiet der Stadt Wien,

2.

die Art, die Klassifikation und die Kapazität der in der Z 1 genannten Beherbergungsbetriebe und sonstigen Unterkünfte,

3.

die monatlich übermittelten Ankünfte- und Nächtigungszahlen bezüglich der in Z 1 genannten Beherbergungsbetriebe und sonstigen Unterkünfte sowie

4.

die Identifikationsdaten (Bezeichnung, Name, Rechtsform) sowie die Kontaktdaten der für die Tourismusstatistik gemäß § 5 Tourismus-Statistik-Verordnung 2002 Auskunftspflichtigen für die in den Z 1 bis Z 3 genannten Daten.

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